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AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse · Kusel, Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen AOK25030-991veröffentlicht 14.11.2025DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Laufzeit
- 2 Jahre
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
Offene Ausschreibungen derselben Leistung
Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Donnersbergkreis.
- Open-House-Verfahren - Ambulante VenentherapieAOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse · EisenbergFrist 30.11.2027
Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz (70 offen)
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 2 Jahre
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Kusel66869, Donnersbergkreis, Rheinland-Pfalz
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
Wurden Sie nicht aufgefordert, bekunden Sie Ihr Interesse direkt bei der Vergabestelle.
Vorabinformation über eine Direktvergabe: Einwände sind nur innerhalb der in der Meldung genannten Frist möglich.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 84 Tage (24 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 4 Angebote je Los (45 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 12 Monaten
- Heute
Beschreibung
Gegenstand der geplanten Direktvergabe ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V mit der Indento Managementgesellschaft mbH (DentNet).
Beschreibung des Loses
Der Vertrag umfasst folgende Module: - Zahnersatz (Regelversorgung und gleichartige Versorgung, ausgenommen Mehrleistungen) - Implantatgestützter Zahnersatz für definierte Standardindikationen (u. a. Einzelzahnlücke, Freiendsituation, zahnloser Kiefer) - Professionelle Zahnreinigung (PZR), einmal jährlich, nach einheitlich definierten Standards
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- Vergütungssystematik: Die Vergütung erfolgt überwiegend auf pauschalierter Basis; beim Zahnersatz richtet sich der Vergütungsanteil der Krankenkasse jedoch nach den Festzuschüssen und dem Bonusstatus gemäß § 55 SGB V. Implantatgetragener Zahnersatz: Für die definierten Standardindikationen gelten feste Pauschalen. Diese Pauschalen umfassen sämtliche zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen einschließlich Materialkosten. Die Krankenkasse übernimmt den Festzuschuss nach § 55 SGB V in der jeweils erreichten Bonusstufe (60 %, 70 % oder 75 %). Den darüberhinausgehenden Anteil zahlt der Versicherte unmittelbar an den behandelnden Zahnarzt. Zahnersatz: Die zahntechnischen Bestandteile des Zahnersatzes werden ausschließlich in zertifizierten Partnerlaboren hergestellt. Die Indento GmbH hat vertraglich sicherzustellen, dass die Laborkosten mindestens 53 % unter den jeweiligen BEL-Höchstpreisen liegen. Eine gesonderte Abrechnung gegenüber der Krankenkasse erfolgt nicht; die Laborkosten sind in den vereinbarten Behandlungspauschalen enthalten. Liegt der höchste Bonusstatus (75 %) vor, kann die Regelversorgung im Einzelfall eigenanteilsfrei erfolgen, sofern die tatsächlichen Kosten der Versorgung den Festzuschuss einschließlich Bonus nicht übersteigen. Professionelle Zahnreinigung (PZR): Die Krankenkasse vergütet eine professionelle Zahnreinigung je Versicherten und Kalenderjahr mit einer festen Pauschale. Diese Pauschale wird nach Abzug der Bearbeitungsgebühr an den behandelnden Zahnarzt weitergeleitet. Bonusregelung: Die Höhe des Eigenanteils der Versicherten richtet sich nach dem Bonusstatus gemäß § 55 SGB V. Die Krankenkasse übernimmt den Festzuschuss zur Regelversorgung in der jeweils erreichten Bonusstufe (60 %, 70 % oder 75 %). Bei vollem Bonusheft (75 %) kann die Regelversorgung im Einzelfall eigenanteilsfrei sein, sofern die tatsächlichen Gesamtkosten der Versorgung den Festzuschuss einschließlich Bonus nicht überschreiten. Werden die Bonusvoraussetzungen nur teilweise erfüllt oder liegt kein Bonusnachweis vor, verringert sich der Leistungsanteil der Krankenkasse entsprechend; der verbleibende Anteil ist vom Versicherten unmittelbar an den behandelnden Zahnarzt zu zahlen. Besonderheiten: - Etabliertes Qualitätssicherungsmodell wird durch den Vertragspartner vorgehalten und stetig evaluiert - Fünfjährige Gewährleistung auf Zahnersatzleistungen - Bundesweit über 700 Vertragspartner, davon über 70 Vertragspartner in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Dabei handelt es sich ausschließlich um Vertragszahnärzte, die zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nach §§ 95 ff. SGB V zugelassen sind.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang3 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 2 Jahre
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- entfällt.
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Die Vergabekammern des Bundes, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 55113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der … ganz lesenkürzer
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
- Vertragslaufzeit: Der Vertrag tritt am 01.01.2026 in Kraft und läuft bis 31.12.2027.
- Hinweis
- #Bekanntmachungs-ID: CXP4YDX5PM1#
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Vogelsang 3, 66869 Kusel
- Website
- aok.de
- Kontakt
- vergabestelle@
rps.aok.de
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 851 (Dienstleistungen des Gesundheitswesens) in Rheinland-Pfalz. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz (70 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- PIMA Health & Safety GmbH2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 30554456-28d9-4a43-b66c-c0f49887c6bf.