Open-House-Verfahren - Ambulante Venentherapie
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse · Eisenberg, Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen AOK25036-991veröffentlicht 02.10.2026erstmals 14.11.2025DienstleistungenOffenes Verfahren
- Laufzeit
- 2 Jahre
- 01.01.2026 – 31.12.2027
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Rahmenvereinbarung
- ja
- höchstens 999 Unternehmen
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 2 Jahre01.01.2026 – 31.12.2027
- Lose
- 1
- Verfahren
- Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, höchstens 999 Unternehmen
- Ort der Leistung
- Eisenberg67304, Donnersbergkreis, Rheinland-Pfalz
- Einreichung
- elektronisch: Erforderlichdtvp.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendja
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassennein
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- Sicherheiten verlangtnein
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- E-Rechnung verpflichtendja
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 84 Tage (24 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 4 Angebote je Los (45 Lose mit Angabe).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 07.11.2026Alle in den Kalender
- Erstveröffentlichungvor 12 Monaten
- Vertragsbeginnvor 10 MonatenLaufzeit bis 31.12.2027
- 1. Berichtigung (diese Fassung)vor 36 Tagen
- Heute
- Angebotsfrist 23:59 Uhrin 13 Monatennur elektronisch über dtvp.de
- Öffnung der Angebote 08:00 Uhrin 13 Monaten
- Bindefrist endetin 37 Monaten24 Monate ab Angebotsfrist, von uns berechnet
Wie viele Werktage bleiben, und bis wann müssen Bieterfragen beantwortet sein? Fristenrechner
Beschreibung
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V im Bereich der ambulanten Behandlung von Varizen der unteren Extremitäten mittels endoluminaler Lasertherapie oder Radiofrequenzablation. Ziel des Vertrages ist die Verbesserung der Versorgungsqualität und der wohnortnahen Behandlung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit symptomatischer Varikose durch moderne, minimalinvasive Verfahren. Allen geeigneten Leistungserbringern steht der Beitritt zu identischen, nicht verhandelbaren Vertragsbedingungen offen. Eine Auswahlentscheidung findet nicht statt. Der Beitritt kann bis zum 31.12.2027 erfolgen.
Beschreibung des Loses
Gegenstand dieses Vertrages zur Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V ist die ambulante Behandlung von Varikosen der unteren Extremitäten durch moderne endoluminale Verfahren - Lasertherapie oder Radiofrequenzablation - einschließlich Diagnostik, Eingriff und Nachsorge. Ziel ist die Verbesserung der Behandlungsqualität, die wohnortnahe Versorgung und die Vermeidung nicht notwendiger stationärer Eingriffe bei Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die Versorgung umfasst insbesondere: - individuelle Anamnese und sonografische Diagnostik (farbkodierte Duplexsonografie, ggf. ergänzende funktionelle Verfahren), - Die Indikationsstellung erfolgt nach den Kriterien der jeweils gültigen Leitlinie "Diagnostik und Therapie der Varikose" der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie (CEAP-Klassifikation ? C3 S). - Durchführung der endoluminalen Therapie mittels Laser- oder Radiofrequenzverfahren unter Einhaltung der medizinischen und hygienischen Standards, - Behandlung eventueller Komplikationen, soweit ambulant möglich, - standardisierte Nachsorge und Verlaufskontrolle, - Dokumentation der Ergebnisse und qualitätssichernde Maßnahmen. Die Vergütung erfolgt pauschaliert außerhalb der vertragsärztlichen Gesamtvergütung (§ 140a Abs. 2 SGB V) und direkt zwischen Leistungserbringer und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die Abrechnung wird auf Grundlage des § 295 Abs. 1b SGB V im Wege der elektronischen Datenübertragung durchgeführt. Mit diesem Vertrag verfolgt die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die Ziele einer qualitativ hochwertigen, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung. Die konkreten Vergütungssätze sind in der Anlage 2 (Leistungs- und Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 140a SGB V festgelegt. Der Eignungsnachweis erfolgt im Open-House-Verfahren durch eine standardisierte Teilnahmeerklärung mit Anlage "Nachweisführung", die dem Vertrag ebenfalls beiliegt.
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung3 von 3 angegeben
- Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge
Zur Teilnahme berechtigt sind Leistungserbringer mit einer vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 SGB V in Rheinland-Pfalz oder im Saarland. Der verantwortliche Arzt muss Facharzt für Gefäßchirurgie oder Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie sein oder die Zusatzbezeichnung "Phlebolog … ganz lesenkürzer
Zur Teilnahme berechtigt sind Leistungserbringer mit einer vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 SGB V in Rheinland-Pfalz oder im Saarland. Der verantwortliche Arzt muss Facharzt für Gefäßchirurgie oder Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie sein oder die Zusatzbezeichnung "Phlebologie" führen. Erforderlich ist eine Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen gemäß § 115b SGB V einschließlich der Einhaltung der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §§ 115b und 135 Abs. 2 SGB V. Bei Anwendung endoluminaler Laser- oder Radiofrequenzverfahren ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 OStrV nachzuweisen. Die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V ist einzuhalten. Nachzuweisen sind mindestens 300 operative Eingriffe an Varizen der unteren Extremitäten, davon mindestens 50 endoluminale Eingriffe innerhalb der letzten 12 Monate. Während der Vertragslaufzeit sind jährlich mindestens 20 endoluminale Eingriffe persönlich durchzuführen. Der Leistungserbringer muss über folgende technische und organisatorische Ausstattung verfügen: - Laser- oder Radiofrequenzgerät zur endovasalen Therapie, - Gerät zur farbkodierten Duplexsonografie, - Geräte zur funktionellen venösen Diagnostik (z. B. Lichtreflex- oder Photoplethysmographie), - Operationsraum nach den hygienischen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zu § 115b SGB V. Erforderlich ist zudem ein durch eine akkreditierte Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß der sektorenübergreifenden QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Teilnahmeunterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland einzureichen. Der Beitritt erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung aller Nachweise; eine Exklusivität besteht nicht.- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.
- Ausschlussgründe
Rein nationale Ausschlussgründe, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Subventionsbetrug, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Vers … ganz lesenkürzer
Rein nationale Ausschlussgründe, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Subventionsbetrug, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren, Schwere Verfehlung, Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Interessenkonflikt, Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung, Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens
Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.01.2026
- Vertragsende
- 31.12.2027
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, höchstens 999 Unternehmen
Angebot und Einreichung9 von 9 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Erforderlich
- Einreichung über
- dtvp.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Elektronischer Katalog
- Nicht zulässig
- Bindefrist
- 24 Monate
- Angebotsöffnung
- 01.12.2027, 08:00 Uhr. Die Vertragsunterlagen sind zu senden an AOK.IntegrierteVersorgung@rps.aok.de
- Sicherheiten
- nicht verlangt
Ausführung6 von 7 angegeben
- Ausführungsbedingungen
Leistung: Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Leistungserbringer, die die Voraussetzungen gemäß Punkt 5 der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage "Leistungsbeschreibung") in Verbindung mit den anforderungen der Anlage A4 Anforderungen an die Leistungserbringer vollständig erfüllen. Aufgrund der Ä … ganz lesenkürzer
Leistung: Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Leistungserbringer, die die Voraussetzungen gemäß Punkt 5 der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage "Leistungsbeschreibung") in Verbindung mit den anforderungen der Anlage A4 Anforderungen an die Leistungserbringer vollständig erfüllen. Aufgrund der Änderung der Teilnahmebedingungen wird die Anlage "Nachweisführung", Version 1.0 vom 17.11.2025, vollständig durch die Anlage "Nachweisführung", Version 2.0 vom 01.10.2026, ersetzt. Ab dem 01.10.2026 ist ausschließlich die Version 2.0 maßgeblich. Bereits eingereichte Teilnahmeunterlagen bleiben gültig, soweit sie von der Änderung nicht betroffen sind. Aufgrund der geänderten Teilnahmebedingungen werden außerdem die FAQ "Fragen zum Open-House-Verfahren "Ambulante Venentherapie" - Kennung AOK25036-991" in der letzten Version vom 11.02.2026 durch die Version vom 01.10.2026 ersetzt. Ab dem 01.10.2026 ist ausschließlich die neue Fassung maßgeblich.- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Erforderlich
- Elektronische Bestellung
- wird nicht genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird nicht genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Die Vergabekammern des Bundes, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 55113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende B … ganz lesenkürzer
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." "§ 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
Bei dem hier veröffentlichten Verfahren handelt es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU oder des nationalen Vergaberechts, sondern um ein sogenanntes Open-House-Verfahren zur Umsetzung eines Vertrages zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. Das Verfahren dient aus … ganz lesenkürzer
Bei dem hier veröffentlichten Verfahren handelt es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU oder des nationalen Vergaberechts, sondern um ein sogenanntes Open-House-Verfahren zur Umsetzung eines Vertrages zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. Das Verfahren dient ausschließlich der Schaffung von Transparenz im Sinne des § 140a Abs. 3 SGB V für Verträge zur besonderen Versorgung im Gesundheitswesen. Mit dieser Veröffentlichung wird kein öffentlicher Auftrag vergeben und kein Wettbewerb im Sinne der EU-Vergaberichtlinie eröffnet. Der Vertragsgegenstand unterliegt nicht den Vorschriften über öffentliche Aufträge, da der Vertrag - auf Grundlage des § 140a SGB V (Besondere Versorgung) geschlossen wird, - jedem interessierten und geeigneten Leistungserbringer zu identischen Konditionen offensteht, - keine Auswahlentscheidung über konkurrierende Angebote erfolgt, - und daher kein Entgelt im vergaberechtlichen Sinne für eine ausschließliche Leistung gewährt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 2. 6. 2016 - C-410/14 "Dr. Falk Pharma"). Der Beitritt ist für alle geeigneten und interessierten Leistungserbringer möglich, sofern diese die in den Vergabe- und Vertragsunterlagen definierten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Eine Exklusivität besteht nicht. Individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Die AOK Rheinland-Pfalz Saarland entscheidet über die Teilnahme nach Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen. Eine Teilnahme wird erst durch Bestätigung durch die AOK Rheinland-Pfalz begründet, wonach alle Bewerbungsunterlagen vorliegen und alle Persönlichen und Sachlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind. Da die europäischen Veröffentlichungsplattformen (SIMAP/TED) kein gesondertes Formular für Open-House-Verfahren vorsehen, wird das Formular für "Offene Verfahren" (open procedure) genutzt. Daher beruhen die in diesem Dokument angegebenen Begriffe wie "Verfahrensart", "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" ausschließlich auf den eForms-Standards und sind fiktiv. Eine rechtliche Bindung an Fristen, Formvorschriften oder Wertgrenzen des europäischen Vergaberechts ist mit dieser Veröffentlichung nicht verbunden.- Hinweis
- #Bekanntmachungs-ID: CXP4YDXMDXM#
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
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- Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Verlauf des Verfahrens2 Meldungen
- 1. Berichtigung (diese Seite) · Aktualisierte InformationenFrist 30.11.2027
- BekanntmachungFrist 30.11.2027
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 102223bf-f6e7-4637-a585-3c8b4edb74fc.