Zum Inhalt
Menü
Landaktuell gelistetZuschuss

Assistierte Reproduktion

Wenn die Behandlungskosten für Ihren unerfüllten Kinderwunsch von den Leistungsträgern nicht übernommen werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Ebene
Land
Fördergebiet
Berlin
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Privatperson

Kurzzusammenfassung

Das Land Berlin unterstützt Sie bei der Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen. Sie erhalten die Förderung für Behandlungen im 2. und 3. Behandlungszyklus nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Behandlungszyklus maximal 50 Prozent des Eigenanteils der Behandlungskosten, höchstens jedoch EUR 800,00 für eine In-vitro-Fertilisation beziehungsweise EUR 900,00 für eine intrazytoplasmatische Spermieninjektion. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Behandlungsbeginn und für jede Behandlung gesondert beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo).

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

- verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare, - gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen - verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Paare in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

die sich einer Behandlung der assistierten Reproduktion im Land Berlin unterziehen.

Sie dürfen nicht dauernd getrennt von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin leben und müssen Ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung und dem Behandlungsbeginn in Berlin haben.

Ihre Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt und der Kinderwunschbehandlung eine Erfolgsaussicht attestiert werden.

Bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren wird die Eizelle der behandelten Partnerin verwendet. Fremdsamenspenden sind bei medizinischer Notwendigkeit unter bestimmten Bedingungen sowie bei weiblichen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich.

Sie beide haben das 25. Lebensjahr zum Beginn der Behandlung vollendet.

Als reproduktionsmedizinisch behandelte Frau haben Sie das 40. Lebensjahr, als Partnerin oder Partner das 50. Lebensjahr zum Beginn der Behandlung noch nicht vollendet.

Sie müssen die Behandlung in einer für den Zweck genehmigten Praxis oder Einrichtung in Berlin durchführen lassen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung vom 31. Mai 2021, Amtsblatt für Berlin Nr. 24 vom 11. Juni 2021, S. 2058.

Ähnliche Förderprogramme

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.