Örtliche Jugendförderung
Wenn Sie als Träger der örtlichen Jugendhilfe bedarfsgerechte Angebote für Jugendliche schaffen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Thüringen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie, wenn Sie als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedarfsgerechte Angebote planen, bereitstellen und fördern möchten. Sie erhalten eine Förderung für Personal- und Sachausgaben für
- Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit einschließlich schulbezogener Jugendarbeit, - die Förderung von Strukturen der Jugendverbandsarbeit einschließlich ihrer Zusammenschlüsse (insbesondere Jugendringe), - Leistungen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, - Leistungen im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes, - Leistungen im Rahmen von ambulanten Maßnahmen für straffällige junge Menschen, - Maßnahmen zur Beteiligung und Mitbestimmung junger Menschen. Sie erhalten die Förderung als Festbetragsfinanzierung (Pauschale). Die Höhe des Festbetrags berechnet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des Landes sowie den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik zu den Zahlen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12. des Vorjahres an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahmen sind Bestandteil der Jugendhilfeplanung. - Sie müssen die fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses für die jeweiligen Förderbereiche berücksichtigen. - Schulbezogene Jugendarbeit müssen Sie in Kooperation mit Regelschulen, Gymnasien und Gesamtschulen sowie ab Klassenstufe 5 mit Gemeinschaftsschulen, in Ausnahmefällen mit Förderzentren, durchführen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 29. Januar 2024; Thüringer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 19. Februar 2024, S. 283.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.