Investive Förderung von Familieneinrichtungen
Wenn Sie bauliche oder ausstattende Maßnahmen für Familieneinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Thüringen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Schaffung einer zeitgemäßen Infrastruktur von Familieneinrichtungen, die die Bedürfnisse von Familien an Beratung, Bildung und Erholung berücksichtigt. Sie erhalten die Förderung für
- Neu- oder Erweiterungsbauten, Aus- oder Umbauten, Sanierung und Modernisierung von Einrichtungen sowie - Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung von Familieneinrichtungen. Als Familieneinrichtungen zählen
- Familienferienstätten, - Einrichtungen der Familienhilfe, wie - Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, - Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, - Familienzentren oder - Mehrgenerationenhäuser.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme. Die Bagatellgrenze für bauliche Maßnahmen beziehungsweise Modernisierung beträgt EUR 15.000 brutto, die Bagatellgrenze für technische und inventarmäßige Ausstattung beträgt EUR 5.000 brutto. Grundsätzlich müssen Sie für das Folgejahr geplante Vorhaben vor Planungsbeginn und Antragstellung bis zum 30.9. des laufenden Jahres bei dem zuständigen Ministerium für Familienförderung anmelden. Werden Sie zur Antragstellung aufgefordert, können Sie Ihren Antrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Baubeginn schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt einreichen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind freie gemeinnützige und kommunale Träger.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Neu- und Erweiterungsbauten barrierefrei gestalten. - Die Einrichtung muss normalerweise Ihr Eigentum sein oder Sie sind erbbauberechtigt. - Sie müssen die jeweiligen fachlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb beachten. - Der kommunale Träger muss an der Förderung beteiligt sein.
Nicht gefördert werden
- Vorhaben privater gewerblicher Träger, - Vorhaben der Bauunterhaltung.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien vom 21. April 2023, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20 vom 15. Mai 2023, S. 739
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.