Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
Wenn Sie Maßnahmen zum Hochwasserschutz und der naturnahen Gewässerentwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und mit Landesmitteln bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen. Sie bekommen die Förderung unter anderem für
- Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern; hierzu gehören beispielsweise wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft einschließlich Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren, - Maßnahmen zum Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser, wenn sie im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes umgesetzt werden und mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert worden sind (Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanlagen, Rückverlegung und Rückbau von Deichen), - weitere Maßnahmen nach Zustimmung durch das zuständige Ministerium, - konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen beispielsweise zur Struktur, Flora und Fauna der Fließgewässer, der Seen und der Niedermoore, - Bau- und Lieferleistungen, die zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlich sind, - Planungs- und Baubetreuungsleistungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Vorhaben zwischen 70 Prozent bis 100 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte an den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden, - Zweckverbände, - Wasser- und Bodenverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie - Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Bewilligungsbehörde vor Vergabe von Aufträgen von Bau-, Liefer- und freiberuflichen Leistungen beteiligen. - Den Zuschuss dürfen Sie nicht an natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts weitergeben. Das zuständige Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Sie Ihr Vorhaben dadurch wirtschaftlich günstiger durchführen können. - Sie müssen die Zweckbindungsfristen einhalten. - Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben nicht vor seiner Bewilligung beginnen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
- der Bau von Verwaltungsgebäuden, von Bauhöfen, Dienst- und Werkdienstwohnungen sowie Garagen, - die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, - die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen, - mobile Hochwasserschutzwände, - Grunderwerb von Flächen, die als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft festgeschrieben sind, - Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern, - Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 8. November 2017, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 48 vom 20. November 2017, S. 1424; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 19. Januar 2024, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 8 vom 19. Februar 2024, S. 260.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.