Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb in Schleswig-Holstein haben und ökologische Anbauverfahren anwenden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) bei der Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme. Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 15.5. des jeweiligen Jahres an die zuständige Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind aktive Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre zu fördernde Fläche muss sich in Schleswig-Holstein befinden. - Sie müssen sich verpflichten, die einzelnen Maßnahmen mindestens 5 Jahre durchzuführen. Für Bewilligungen mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2022 oder später beträgt der Verpflichtungszeitraum maximal 3 Jahre. - Sie müssen den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften. - Darüber hinaus bestehen spezifische Fördervoraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung vom 9. Dezember 2014, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 52 vom 22. Dezember 2014, S. 952; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz vom 6. Dezember 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 1 vom 2. Januar 2023, S. 13.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.