Zuwendungen zum Schutz gegen Gefahren durch Altlasten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen (Altlasten-Förderrichtlinien)
Wenn Sie Altlasten sanieren, damit brachliegende Flächen wieder genutzt werden können, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Infrastruktur,Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Abwehrmaßnahmen gegen die von Altlasten ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt. Sie erhalten die Förderung für
- Untersuchungen von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, - Sanierungen von Altlasten sowie - die Wiedereingliederung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten (Flächenrecycling) und Wiedernutzung brachliegender Flächen (Flächenmanagement). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderhöhe beträgt
- für Untersuchungsmaßnahmen und Maßnahmen des Flächenmanagements maximal 75 Prozent, - für Sanierungsmaßnahmen und Maßnahmen des Flächenrecyclings maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Aufwendungen. Die Bagatellgrenze richtet sich nach der Maßnahmenart und liegt zwischen EUR 2.000 und EUR 50.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte in zweifacher Ausfertigung an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Zuwendungen zum Schutz gegen Gefahren durch Altlasten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind
- Kreise und kreisfreie Städte, Gemeinden, Ämter und amtsfreie Gemeinden sowie - juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck dem Erwerb, der Verwaltung oder der Veräußerung von Grundstücken mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung dient.
Sie erhalten die Förderung nur dann, wenn die altlastverdächtige Fläche im Altlastenkataster geführt, die Durchführung der Maßnahme von der zuständigen Behörde angeordnet oder die Verantwortlichkeit des Antragstellers nach § 4 BBodSchG im Antrag dokumentiert ist.
Ihre Sanierungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn die Altlasten im Altlastenkataster aufgenommen worden sind und eine Gefährdungsabschätzung nach § 9 BBodSchG durchgeführt wurde.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 26. Mai 2021, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 24 vom 14. Juni 2021, S. 1085.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.