Förderung von Küstenschutzmaßnahmen
Wenn Ihre Gemeinde oder Ihr Zweckverband Küstenschutzmaßnahmen plant und zum Beispiel Sperrwerke oder Buhnen errichten oder andere Vorhaben umsetzen möchte, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Küstenschutz, um die Küsten, Inseln und Halligen sowie die fließenden oberirdischen Gewässer im Tidegebiet gegen Überflutungen und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff unter Berücksichtigung des Klimawandels beziehungsweise eines verstärkt ansteigenden Meeresspiegels zu sichern. Sie erhalten die Förderung für
- den Neubau und die Verstärkung von Hochwasserschutzwerken einschließlich notwendiger Wege (Deichverteidigungs- und Treibselräumwege), - Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwasserschutzlinie, - Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See, - Sandvorspülungen, soweit sie für den Küstenschutz erforderlich sind, - Uferschutzwerke, - die Verstärkung der Warftkörper als zentraler Siedlungs- und Wirtschaftsraum in Kombination mit baulichen Hochwasserschutzmaßnahmen an Gebäuden, - konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie infolge von Küstenschutzmaßnahmen durchzuführenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, in Einzelfällen bis zu 95 Prozent. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Zweckbindungsfristen beachten. - Bei der Umsetzung und Planung der Maßnahmen müssen Sie die Vorgaben des Generalplanes Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der dort enthaltenen Aussagen zur Klimaanpassung berücksichtigen. - Ihre Maßnahmen müssen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sein und einer Verbesserung des Küstenschutzes vor dem Hintergrund eines verstärkt ansteigenden Meeresspiegels dienen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- der Bau von Verwaltungsgebäuden, - die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, - die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen, - der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Entwässerungsanlagen als Einzelmaßnahme, - gewässerkundliche Daueraufgaben, - institutionelle Förderungen, - Maßnahmen, die über den für den Küstenschutz unabwendbaren Umfang hinausgehen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) vom 19. Juli 2017, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 32 vom 31. Juli 2017, S. 1119; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 5 vom 29. Januar 2024, S. 126.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.