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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in benachteiligten Gebieten Einkommensverluste erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleich erhalten.

Eckdaten

Ebene
Land
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Unternehmen
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein gewährt Ihnen Zuwendungen, wenn Sie Flächen in benachteiligten Gebieten bewirtschaften und Ihnen dadurch Einkommensverluste und zusätzliche Kosten entstehen, die Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten nicht entstehen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Zuschusses beträgt jährlich je nach Größe der Bewirtschaftungsfläche für Grünland mit Tierhaltung EUR 120,00 bis EUR 140,00 pro Hektar und für Ackerbau/Marktfrucht EUR 40,00 bis EUR 60,00 pro Hektar. Ihren Antrag stellen Sie bitte bis zum 15.5. eines Jahres beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die im benachteiligten Gebiet wirtschaften.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

- Mindestens 3 Hektar Ihrer beihilfefähigen Flächen müssen im benachteiligten Gebiet liegen. Sie müssen die Flächen als Grünland oder Ackerland nutzen. - Wenn Sie die 1. Zahlung der Ausgleichszulage in den Jahren 2010 bis 2014 erhalten haben, müssen Sie Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens 5 Jahre ab der 1. Zahlung fortführen (Ausnahme: genehmigte Aufforstungen). - Sie müssen die Flächen selbst bewirtschaften.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung vom 22.9.2015, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 40 vom 5.10.2015, S. 1150; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 24.7.2017, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 34 vom 14.8.2017, S. 1144; verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 13.10.2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 45 vom 2.11.2020, S. 1512; Informationen des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, Stand September 2023.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.