Landesprogramm zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt
Wenn Sie Maßnahmen planen, die Langzeitarbeitslose auf dem Weg zurück in das Erwerbsleben unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Maßnahmen zur Stärkung der beruflichen und sozialen Teilhabe für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende. Sie erhalten die Förderung für
- individuelles Coaching, - Betriebsakquisiteure, - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (FAV plus), - Gemeinwohlarbeit 58 plus sowie - innovative Ansätze. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, der für die Maßnahmen jeweils als Festbetrag gewährt wird.
- Bei FAV-plus-Maßnahmen können Sie als Arbeitgeber neben dem vom Jobcenter gewährten Zuschuss zum Arbeitsentgelt pauschal bis zu EUR 350,00 monatlich bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden erhalten. - Bei Gemeinwohlarbeit 58 plus können Sie als Träger monatlich EUR 150,00 je bewilligte Stelle als Sach- und Verwaltungskostenpauschale erhalten sowie bis zu EUR 2,00 für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde als Aufwandsentschädigung. Je Teilnehmenden werden allerdings maximal 25 Wochenstunden und maximal 100 Stunden im Monat gewährt. - Als Jobcenter erhalten Sie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für FAV-plus-Maßnahmen und Gemeinwohlarbeit 58 plus eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent des Zuschusses. Als Arbeitgeber und Träger der Maßnahme wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter. Als Jobcenter richten Sie Ihren Antrag an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind die teilnehmenden Jobcenter, welche den Zuschuss für FAV-plus-Maßnahmen und für Gemeinwohlarbeit 58 an die Arbeitgeber und an die Träger der Maßnahme als Endbegünstigte weiterleiten.
Die Teilnehmenden an der Maßnahme müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
Als Jobcenter führen Sie die Auswahl und Zuweisung der Teilnehmenden in die geeigneten Projekte und Tätigkeitsfelder durch.
Die Förderung darf die Regelinstrumente des Jobcenters nicht ersetzen.
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 14. November 2017, Sächsisches Amtsblatt Nr. 48 vom 30. November 2017, S. 1543; geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 12. Dezember 2019, Sächsisches Amtsblatt Sonderdruck Nr. 1 vom 2. Januar 2020, S. S21.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.