Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Pflegeschulen im Saarland für die Ausbildung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Pflegeschulen-Richtlinie)
Wenn Sie als staatlich anerkannte Pflegeschule junge Menschen zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten ausbilden, können Sie unter bestimmten Vorausetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Saarland
- Förderbereich
- Aus- & Weiterbildung,Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Saarland unterstützt Sie als staatlich anerkannte Pflegeschule bei der Ausbildung von Schülerinnen und Schülern zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten. Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachkosten, die für den theoretischen und praktischen Unterricht nach dem Pflegeassistenzgesetz anfallen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss für ein Schuljahr. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der von Ihnen nachgewiesenen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zum 15.10. eines Schuljahres sowie zum 15.4. des Folgejahres. Der monatliche Förderbetrag pro Schülerin und pro Schüler richtet sich nach der Höhe der gemeinsamen Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen mit Sitz im Saarland.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die zu fördernden Schulplätze dürfen nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert werden. - Sie müssen nach Abschluss eines Schuljahres spätestens bis zum 31.12. einen Nachweis über die im Laufe des Schuljahres ausgebildeten Schülerinnen und Schüler einschließlich der Zugänge und Abbrecherinnen und Abrecher vorlegen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 19. November 2020, Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 6 vom 28. Januar 2021, S. 201.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.