Förderung von Frauenberatungsstellen
Wenn Sie eine Beratungsstelle für Frauen eingerichtet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Frauenförderung,Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Frauenberatungsstellen bei der Beratung und Begleitung von Frauen und in ihrer präventiven Tätigkeit. Sie erhalten eine Förderung für folgende Einrichtungen:
- feministische allgemeine Frauenberatungsstellen, - spezialisierte Beratungsstellen und - feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu
- Sach- und Personalausgaben, - Honorarmitteln und - Unterbringungskosten. Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab. Das zuständige Ministerium setzt jährlich einen Pauschalbetrag fest. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.10. für das folgende Kalenderjahr an den zuständigen Landschaftsverband. Das ist entweder der Landschaftsverband Rheinland oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder im Falle der spezialisierten Beratungsstellen auch Kirchen, Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die eine Frauenberatungsstelle in Nordrhein-Westfalen betreiben und einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V. oder dem Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. angeschlossen sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine Beratung gewährleisten, die - den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen entspricht, - sich am Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ orientiert und - freiwillig und kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.
- Ihre Beratungsstelle muss zur Zusammenarbeit mit anderen Verantwortlichen bereit sein. Dazu gehören beispielsweise andere Beratungsstellen, Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Therapeutinnen oder Therapeuten sowie kommunale Ämter und andere staatliche Stellen. - Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen in eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle integriert sein oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorlegen. - In einer allgemeinen Frauenberatungsstelle oder einer spezialisierten Beratungsstelle müssen Sie mindestens 1,5 qualifizierte hauptberufliche Fachkräfte zur Verfügung stellen.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 47 vom 4. Dezember 2023, S. 1354.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.