Förderung der Ausbildung für die Familienpflege
Wenn Sie Ausbildungsplätze in der Familienpflege anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Aus- & Weiterbildung,Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Ausbildung für die Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Bei Ausbildungen in Vollzeit erhalten Sie je Schülerin oder Schüler eine Pauschale von monatlich EUR 380,00. Bei Ausbildungen in Teilzeit erhalten Sie eine anteilige Förderung. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Bezirksregierung. Sie müssen folgende Antragsfristen beachten:
- 1.11. des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der 1. Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, - 1.6. des laufenden Jahres für Ausbildungen, die in der 2. Hälfte des Jahres beginnen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Träger von staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Zahl der Auszubildenden beträgt maximal 28 pro Kurs, es können maximal 25 Schülerinnen und Schüler pro Kurs gefördert werden. - Die Auszubildenden leisten ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ab. - Sie erheben weder ein ergänzendes Schulgeld, noch wird die Ausbildung aufgrund anderer Bestimmungen gefördert.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 2.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.