Aktionsprogramm „Hilfen in Wohnungsnotfällen“
Wenn Sie Maßnahmen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit planen und Menschen auf dem Weg aus der Obdachlosigkeit begleiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Projekten und Konzepten zur Weiterentwicklung der Wohnungsnotfallhilfe im Rahmen folgender Handlungsfelder:
- konsequente Prävention drohender Wohnungslosigkeit, - Reduzierung bereits bestehender Wohnungslosigkeit durch schnelle Reintegration von Wohnungslosen in reguläre Mietverhältnisse und - weiterer Ausbau bedarfsgerechter wohnbegleitender Hilfen. Die Förderung erhalten Sie für Projekte mit folgenden Förderschwerpunkten:
- Prävention, - Wohnungsbeschaffung, - wohnbegleitende Hilfen, - experimentelle Ansätze sowie - Beratungsprojekte. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Laufzeit der Projekte von normalerweise 2, maximal jedoch 3 Jahren. Die Gesamtkosten von Beratungen dürfen maximal EUR 16.000 betragen. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000, bei kommunalen Trägern EUR 12.500. Ihren Antrag stellen Sie im jeweiligen Haushaltsjahr bis spätestens zum 31.1. beziehungsweise 31.7. beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Kommunen, - Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie - private Träger von Wohnungsnotfallhilfeprojekten.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Projekt muss auf vorhandene Angebote oder Strukturen aufbauen und eine gesicherte Prognose bieten, die Förderung zu überdauern. - Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent, als kommunaler Träger von 20 Prozent erbringen. - Bei Präventionsmaßnahmen müssen Sie eine genaue Analyse der bestehenden Hilfestrukturen und konkrete Angaben zu den geplanten Schritten für eine Optimierung der Prävention von Wohnungslosigkeit vorlegen. - Bei Wohnungsbeschaffungsmaßnahmen müssen Sie konkrete Planungen vorlegen, wie viel Wohnraum für wie viele Personen in welchem Zeitraum erschlossen und wie er langfristig gesichert werden soll. - Zur Förderung von wohnbegleitenden Hilfen müssen Sie ein schlüssiges Umsetzungskonzept vorlegen, das auch die Bedarfslagen der Zielgruppe und die Notwendigkeit der Projektkoordination umfasst. - Bei innovativen Projekten der Wohnungsnotfallhilfe müssen Sie über ausgewiesene Erfahrungen verfügen, ein auf die örtliche Situation bezogenes Konzept vorlegen und die Integration in das bestehende Hilfesystem sicherstellen. - Die Förderung von Beratungsmaßnahmen erfolgt nur für fachlich ausgewiesene Institute.
Rechtsgrundlage
Fördergrundsätze des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober 2018.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.