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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr (Richtlinien Sozialticket 2011)

Wenn Sie als Kommune oder Zweckverband Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr einführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Kommune, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Angebot von Sozialtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Anzahl der ermittelten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.9. des Vorjahres bei der zuständigen Bezirksregierung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Kreise und kreisfreie Städte sowie - zum Zweck des ÖPNV gebildete Zweckverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen bereits ein Sozialticket eingeführt haben oder zu einem von Ihnen angegebenen Termin für das Jahr der Förderung einführen. - Das Sozialticket muss mindestens eine Fahrberechtigung für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis gewähren oder eine preisstufenorientierte Lösung mit unterschiedlichen Sozialticket-Tarifen bieten. - Das Sozialticket muss mindestens allen Personen angeboten werden, die folgende Leistungen beziehen: - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (SGB II), - Sozialhilfe (SGB XII) oder - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

- Sie müssen den Zuschuss vollständig preissenkend beziehungsweise zur Deckung der durch das Sozialticket entstehenden Mindereinnahmen einbringen.

Sie erhalten keine Förderung für Personal- und Sachausgaben, für die Verwaltung der Fördermittel sowie für externe Beratung für die Organisation, Einführung oder Entwicklung des Sozialtickets.

Rechtsgrundlage

Runderlass vom 8. August 2011, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 21 vom 30. August 2014, S. 313; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Verkehr vom 14. März 2022, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 11 vom 1. April 2022, S. 195.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.