Sicherung von im Bestand geschützten Plätzen in Kinderhorten und sonstigen Angeboten der Schulkinderbetreuung
Wenn Sie Maßnahmen planen, um Betreuungsplätze für Schulkinder zu erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Hessen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Hessen unterstützt Sie bei der Sicherung der im Bestand geschützten Plätze in Kinderhorten und sonstiger Angebote der Schulkinderbetreuung. Die Förderung erhalten Sie für
- Kinderhorte, die bereits seit 2005 gefördert worden sind, - Teilzeitbetreuungsangebote für Kinder im Schulalter mit mindestens zweistündiger Öffnungszeit, die bereits seit 2005 gefördert worden sind, - Bestandsschutz für Träger von Kinderhorten und anderen Angeboten für Schulkinder, die bereits seit 2005 gefördert worden sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für Kinderhorte jährlich bis zu EUR 300,00 je aufsichtlich genehmigtem Platz, - für Teilzeitbetreuungsangebote für Schulkinder jährlich bis zu EUR 200,00 je Platz, - in beiden Fällen höchstens jedoch die Fördersumme des Vorjahres. Ihren Antrag richten Sie spätestens bis zum 1.3. des laufenden Jahres über das zuständige Jugendamt an das Regierungspräsidium Kassel.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Kommune. Sie können die Mittel selbst verwenden oder an Träger von Kinderhorten oder sonstigen Angeboten der Schulkinderbetreuung weitergeben.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Für den Hort, der gefördert werden soll, muss eine gesetzliche Betriebserlaubnis vorliegen. - Sie müssen regelmäßig an mindestens 3 Tagen der Woche Teilzeitbetreuungsangebote für Kinder im Schulalter anbieten. - Sie dürfen keine Mittel aus anderen Landesprogrammen für denselben Zweck in Anspruch nehmen. - Für die Förderung müssen Sie die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) entsprechend anwenden.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 17. Oktober 2018, Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 47 vom 19. November 2018, S. 1352.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.