Zum Inhalt
Menü
Landaktuell gelistetDarlehen

EFRE-Mikrodarlehen

Wenn Sie im Land Bremen ein kleines Gründungsvorhaben oder die Entwicklung, Stabilisierung und den Ausbau Ihres Kleinst- und Kleinunternehmens planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Ebene
Land
Fördergebiet
Bremen
Förderberechtigte
Existenzgründer/in, Unternehmen
Unternehmensgröße
Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Die Bremer Aufbau-Bank (BAB) unterstützt Sie in Ihrem kleinen Unternehmen oder bei einer Gründung in einem vereinfachten Verfahren. Das EFRE-Mikrodarlehen bietet eine Finanzierungsalternative, wenn eine Hausbank das Vorhaben nicht oder nur teilweise begleiten kann. Sie erhalten die Förderung für Investitionen und Betriebsmittel für

- Existenzgründungen, - die Entwicklung, den Ausbau und die Stabilisierung von Kleinunternehmen. Die Ko-Finanzierung der Darlehen erfolgt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des EFRE Programms Land Bremen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige sowie Genossenschaften und natürliche Personen, die einen Betrieb gründen, übernehmen oder fortführen wollen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen

- Ihren Betriebssitz im Land Bremen haben, - über ausreichende Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen und eine ordnungsgemäße Unternehmensführung gewährleisten können, - mit Ihrem Vorhaben einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, - das bremische Mindestlohngesetz berücksichtigen.

Andere Finanzierungsmöglichkeiten müssen Sie zunächst vorrangig nutzen.

Verfahrensablauf

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Starthaus Bremen und Bremerhaven.

Ähnliche Förderprogramme

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.