Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt
Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg · Magdeburg, Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen 6320 E -ZBS- B 41/2023veröffentlicht 23.04.2024DienstleistungenOffenes Verfahren
- Laufzeit
- 5 Jahre
- 01.01.2025 – 31.12.2029
- Lose
- 4
- Leistungsart
- Dienstleistungen
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 5 Jahre01.01.2025 – 31.12.2029
- Lose
- 4
- Verfahren
- Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
- Ort der Leistung
- Magdeburg39112, Sachsen-Anhalt
- Einreichung
- elektronisch: Erforderlichevergabe-online.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendja
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassenja
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- E-Rechnung verpflichtendja
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- Wiederkehrender Auftragja
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 89 Tage (14 Verfahren, 24 Monate).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 31 Monaten
- Angebotsfrist 23:59 Uhrvor 29 Monatennur elektronisch über evergabe-online.de
- Öffnung der Angebote 10:00 Uhrvor 29 Monaten
- Bindefrist endetvor 27 Monaten63 Tage ab Angebotsfrist, von uns berechnet
- Vertragsbeginnvor 22 MonatenLaufzeit bis 31.12.2029
- Heute
Beschreibung
Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Die Leistung wird in vier Losen vergeben. Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029 die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt. Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.
Gegenstand nach CPV
- 85147000Betriebliche GesundheitsfürsorgeHauptgegenstand
- 71317210Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit
- 71317100Beratung im Bereich Brand- und Explosionsschutz und -überwachung
- 71318000Beratungsdienste von Ingenieurbüros
- 75251110Brandverhütung
- 85000000Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- 85121000Dienstleistungen von Arztpraxen
- 85121100Dienstleistungen von praktischen Ärzten
- 85121200Dienstleistungen von Fachärzten
- 85140000Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen
- 85141000Dienstleistungen von medizinischem Personal
- 71317200Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit
Lose4 Lose
Alle 4 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | Betriebsärztliche Betreuung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen genannten Justizdienststellen. Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). | 5 Jahre | – |
| 6 | Betriebsärztliche Betreuung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen genannten Justizdienststellen. Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). | 5 Jahre | – |
| 7 | Betriebsärztliche Betreuung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen genannten Justizdienststellen. Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). | 5 Jahre | – |
| 8 | Sicherheitstechnische Betreuung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen genannten Justizdienststellen. Ab dem 01.01.2025 muss für die Gerichte und Justizbehörden des Landes Sachsen Anhalt die sicherheitstechnische Versorgung sichergestellt werden. Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt. Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen. | 5 Jahre | – |
Bedingungengilt für alle Lose
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- Die Wertung der Angebote erfolgt nach einem Punktesystem. Den Zuschlag erhält der Bieter mit der höchsten Punktzahl. Insgesamt sind 100 Punkte erreichbar. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis in Euro (brutto). Maßgeblich für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist der Wertungspreis. Der Wertungspreis wird aus der Summe aller Gesamtpreise gebildet. Die Gesamtpreise für die einzelnen Leistungsbestandteile errechnen sich aus der Multiplikation der angebotenen Einheitspreise mit der kalkulatorischen Menge. Ein angebotener Skonto wird nur insofern vom Wertungspreis in Abzug gebracht, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt. Das wertbare Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält die volle Punktzahl von 100 Punkten. Ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises erhält 0 Punkte. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktermittlung für die dazwischenliegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stelle nach dem Komma (kaufmännische Rundung). Zur Erläuterung ein Beispiel: Das preislich niedrigste Angebot erhält die Höchstpunktzahl (100 Punkte). Liegt das zweitgünstigste Angebot 10 % über dem niedrigsten Preis, erhält dieses Angebot 90 Punkte. Bei Gleichwertigkeit mehrerer Angebote behält sich die Vergabestelle eine Vergabe per Losentscheid vor.
Eignung5 von 5 angegeben
- Kriterium
- Angaben zum (Einzel-)Unternehmen (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 123 Abs. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialvers … ganz lesenkürzer
- Angaben zum (Einzel-)Unternehmen (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 123 Abs. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung zu weiteren fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 und 2 GWB (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Befähigungsnachweise gemäß § 4 ASiG, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung in Kopie, nicht älter als sechs Monate- Kriterium
- Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Angaben zu Umsätzen bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (Formular "B2 - Bieterauskunft") - gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaf … ganz lesenkürzer
- Eigenerklärung zur bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Angaben zu Umsätzen bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre (Formular "B2 - Bieterauskunft") - gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft in Kopie oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist- Kriterium
- Eigenerklärung über die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über die Verfügung von notwendigen Materialien/Maschinen u. ä. (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl der letzten dre … ganz lesenkürzer
- Eigenerklärung über die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über die Verfügung von notwendigen Materialien/Maschinen u. ä. (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl der letzten drei Jahre (Formular "B2 - Bieterauskunft") - Eigenerklärung zu mindestens zwei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, der Anzahl der betreuten Mitarbeiter, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Vergleichbar sind Referenzen, wenn sie nach Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung in dem Sinne ähnlich sind (nahekommen), dass sie für den Auftraggeber den hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, der Bewerber verfüge über die für die ordnungsgemäße Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf den Leistungsumfang genügen die Referenzen nur dann den vorstehenden Anforderungen an die Vergleichbarkeit, wenn vergleichbare Leistungen über mindestens ein Jahr für einen Auftraggeber mit mindestens 1.350 Beschäftigten erbracht wurden (Formular "B2 - Bieterauskunft")- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
- Ausschlussgründe
- Rein nationale Ausschlussgründe
Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.01.2025
- Vertragsende
- 31.12.2029
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt … ganz lesenkürzer
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029 die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029.- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung8 von 10 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Erforderlich
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Zulässig
- Elektronische Signatur
- nicht verlangt
- Elektronischer Katalog
- Nicht zulässig
- Bindefrist
- 63 Tage
- Angebotsöffnung
- 11.06.2024, 10:00 Uhr
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung5 von 6 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Erforderlich
- Elektronische Bestellung
- wird genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Str. 1, 06112 Halle (Saale)
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsverfahren unzulässig ist, wenn 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Darüber … ganz lesenkürzer
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsverfahren unzulässig ist, wenn 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Darüber hinaus wird auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB für Nachprüfungsanträge zur Feststellung der Unwirksamkeit eines unter Verstoß der Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB erteilten Zuschlags hingewiesen.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
- Die Höchstmenge für den maximalen Vertragszeitraum beträgt 5.248,00 Einsatzstunden.
- Hinweis
(1) Auftraggeber im Rechtssinne ist das Land Sachsen-Anhalt. (2) Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in der "01_Anhang Checkliste" abschließend aufgeführt. (3) Fragen zu den Vergabeunterlagen sind spätestens bis zum 31.05.2024, 12:00 Uhr und ausschließlich in Textform über die elektronisch … ganz lesenkürzer
(1) Auftraggeber im Rechtssinne ist das Land Sachsen-Anhalt. (2) Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen sind in der "01_Anhang Checkliste" abschließend aufgeführt. (3) Fragen zu den Vergabeunterlagen sind spätestens bis zum 31.05.2024, 12:00 Uhr und ausschließlich in Textform über die elektronische Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) zu stellen. Die Vergabestelle behält sich vor, nicht rechtzeitig eingehende Fragen nicht zu beantworten. (4) Der Bieter hat aufgrund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) vom 07.12.2022 verschiedene Verpflichtungserklärungen abzugeben. Entsprechende Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Diese betreffen im Einzelnen: - die Einhaltung der vorgegebenen Ausführungsbedingungen zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA), - den Nachunternehmereinsatz (§ 14 TVergG LSA) und - die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den §§ 13, 14, 17 und 18 TVergG LSA. (5) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen. Zur diesbezüglichen Prüfung hat der Bieter die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung "Eigenerklärung Russland" (Anlage 8) auszufüllen.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Halberstädter Straße 8, 39112 Magdeburg
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
Bei uns erfasst
- Offenes Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsverträgen über die Gebäudeinnen- und Sonderreinigung sowie die Glas- und Fensterreinigung für das Amtsgericht Halberstadt, Staatsanwaltschaft Magdeburg (Zweigstelle Halberstadt) und den Sozialen Dienst der Justiz Halberstadt.06.10.2026
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- Vergabe eines Dienstleistungsvertrages über die Lieferung von Aktendeckeln, Aktenumschlägen und Hilfsmitteln für die Justizbehörden des Landes Sachsen-Anhalts für das Jahr 2026/202726.08.2026
- Vergabe von Reinigungsdienstleistungen (Unterhalts-, sowie Glas- und Fensterreinigung) in der Liegenschaft des Amtsgerichts Gardelegen26.08.2026
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- Vergabebekanntmachung
- Bekanntmachung (diese Seite)Frist 10.06.2024
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 63eace1c-c8d5-4296-9304-635190603148.