Dienstleistungen für Lichttechnik und Tageslichttechnik – Dynamisches Beschaffungssystem "Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung" hier: Vergebene Aufträge im 2. Quartal 2025
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts · Bonn, Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen VOEK 472-23veröffentlicht 30.09.2026DienstleistungenNichtoffenes Verfahren
- Lose
- 3
- Leistungsart
- Dienstleistungen
- Verfahren
- Nichtoffenes Verfahren
Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade
Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Bonn.
- Vergabe von Ingenieursdienstleistungen zur Begleitung von Full-Service-Dienstleistungen für die Bundeswehr, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale, ZEFM (VOEK 206-26)Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · BonnFrist 07.12.2026
- Rahmenvertrag für Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie Bauprojekte für die Liegenschaften von obersten Bundesbehörden und Bundesoberbehörden im Stadtgebiet von Bonn, Fachplanung Technische Ausrüstung nach § 53 ff HOAI, für die Anlagengruppen 1, 2, 3, 7.1 (Feuerlöschgeräte und- anlagen) und 8, LPH 1-9 Grundleistungen und besondere LeistungenBundesanstalt für Immobilienaufgaben, vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung · BonnFrist 01.12.2026
- Generalplanungsleistung für Bestandswohnimmobilien OSWO, SDWO, WEWO (Vergabenummer VOEK 394-26)Bundesanstalt für Immobilienaufgaben · BonnFrist 23.11.2026
- Dynamisches Beschaffungssystem für die Gutachterleistungen im Rahmen der Begutachtung und Validierung nach der EMAS-Verordnung - Leistungskategorie 5Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · BonnFrist 14.06.2027
Alle Ausschreibungen: Ingenieurleistungen in Nordrhein-Westfalen (122 offen)
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 3
- Verfahren
- Nichtoffenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Bonn53119, Nordrhein-Westfalen
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Angaben für Los 1. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.
Einordnungvon uns ausgewertet
Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag. Nur ausgewählte Bewerber werden zum Angebot aufgefordert.
Es wird nicht verhandelt.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (34 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 70 %, Leistung und Qualität 30 %.
- Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.70 %
- Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.15 %
- Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.15 %
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Das kostet etwa 11,7 von 100 Punkten der Gesamtwertung.
| 10 % teurer | −6,4 Punkte |
| 25 % teurer | −14 Punkte |
| 50 % teurer | −23,3 Punkte |
| 100 % teurer | −35 Punkte |
Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.
Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 38 Tagen
- Heute
Beschreibung
Die AG verwaltet bundesweit Liegenschaften diverser Bundesbehörden im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements. Im Zuge des gesetzlich festgeschriebenen Auslaufs der verbauten Leuchtstofflampen T5 und T8 zum 25.08.2023, bedarf es zur Aufrechterhaltung der Ausleuchtung eines vollständigen Austausches der verbauten Leuchtstofflampen durch eine LED-Beleuchtung. Diese Umstellung soll sukzessiv in einzelnen Sprints im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems (DBS) erfolgen. Die Planungsleistungen werden in einer agilen Vorgehensweise in unterschiedlichen Umfängen der zu sanierenden Liegenschaften benötigt. Die AG wird die Planungsleistungen für die jeweiligen Liegenschaften in einzelnen Sprints, im Rahmen eines dynamischen Verfahrens, vergeben. Dadurch soll es auch KMU ermöglicht werden die Leistungen zu erbringen. Die Leistungserbringung umfasst Planungsleistungen, die zur Planung, Beratung, Ausschreibung, Bauleitung sowie für die spätere Umsetzung in Anlehnung an die LPH 1 bis 8 des § 55 HOAI erforderlich sind. Der Leistungsschwerpunkt liegt auf Planungsleistungen in den KG 440 (445), der Auftrag umfasst dabei alle weiteren Planungsleistungen, die zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind. Im Wesentlichen sind folgende Leistungen angelehnt an § 55 HOAI für die Beleuchtungsumrüstung zu erbringen: - Bestandsaufnahme aller Leuchten einer Liegenschaft durch tabellarische Dokumentation folgender Merkmale: Leuchte, Leuchtmittel, Nutzungsart des Raumes, Deckenhöhe, Reflexionsgrad der Wände, Schaltung der Beleuchtung, Anzahl der Leuchten pro Stromkreis, Anzahl der Adern zu Leuchten/Schalter - Erstellen von Grundrisszeichnungen, falls diese nicht vorliegen - Fachplanungsleistungen KG 440 und 445 - Ausführungsplanung - Beleuchtungsberechnung mit Berechnungssoftware Dialux oder Relux - Planung der Beleuchtungsanlagen nach der AMEV-Empfehlung „Beleuchtung 2019“, der DIN EN 12464 sowie der ASR 3.4 in der jeweils gültigen Fassung - Erstellung von Wartungsplänen nach DIN EN 12464-1 - Erstellung von Termin- und Ablaufplänen für die Umsetzung der Baumaßnahmen - Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe - Objekt- und Bauüberwachung Im Zusammenhang damit sind z.B. auch folgende Planungsleistungen von Randbereichen / Nebenleistungen insbesondere in folgenden Bereichen – soweit im Einzelfall erforderlich – zu erbringen: Einfache Schlitz- und Durchbruchsarbeiten, Verputzarbeiten, Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten, Gerüstbau/Gerüststellung. Die Leistungen sind grds. im Dokument „Leistungsverzeichnis“ dargestellt, im weiteren Stadium behält sich die AG vor, den Leistungsumfang zu spezifizieren. Die AG weist darauf hin, dass die gesamten Vergabeunterlagen – insb. der Prozessablaufplan - der Fortschreibung unterliegen und im Laufe des DBS jederzeit angepasst werden können. Hierüber werden alle Bewerber/Bieter umgehend informiert. Die AG sucht Unternehmen, die diese Planungsleistungen erbringen. Dabei wird die Planung in einzelne Planungsphasen strukturiert (siehe Leistungsverzeichnis, dort a.E. Übersicht differenzierter Planungsleistungen). Einige Leistungen müssen stets erbracht werden, die Erbringung bzw. der jeweilige Umfang der Bedarfs- und Alternativpositionen wird durch die AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen getroffen. Abhängig von den getroffenen Entscheidungen ist für bestimmte Flächen alternativ der Leuchtmitteltausch oder ein Leuchtentausch zu planen. Für den Fall des Leuchtentausches ist eine weitere Entscheidung hinsichtlich der Planung einer Beleuchtungssteuerung der AG vorgesehen. Sollte eine Beleuchtungssteuerung gefordert sein, sind auch die entsprechenden Bedarfspositionen zu erbringen. Die AG wird ihren Leistungsbedarf im Rahmen eines dynamischen Verfahrens mit jeweils einer Aufforderung zur Angebotsabgabe an die zu diesem Zeitpunkt in dieser Region geeigneten Unternehmen (Bewerberpool) kommunizieren. Dabei sind die Sprints nach den Komplexitätsgraden „Basisprojekte“ und „Komplexe Projekte“ aufgeteilt.
Lose3 Lose
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | 9. Leistungssprint, Region R3, Brandenburg(1 WE) Der Leistungssprint VOEK 472-23-03-09 ist der 9. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Brandenburg. Er umfasst folgende 1 Wirtschaftseinheiten, die gemäß den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind: Kopernikusstraße 24-28, 15236 Frankfurt (Oder) WE 106877 | – | – |
| 2 | 4. Leistungssprint, Region R8, Freiburg (15 WE) Der Leistungssprint VOEK 472-23-08-04 ist der 4. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Freiburg. Er umfasst folgende 15 Wirtschaftseinheiten, die gemäß den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind: Kanalweg 90, 76149 Karlsruhe WE 142796 Kehler Str. 49, 76437 Rastatt WE 138884 Pfizerstr. Geb. F 1, 76139 Karlsruhe angemietet WE 148496 Villinger Straße 12, 75179 Pforzheim WE 140886 Südendstraße 44, 76135 Karlsruhe WE 142699 Moltkestr. 150, 76187 Karlsruhe WE 138023 Moltkestr. 153, 76187 Karlsruhe WE 140891 Moltkestraße 70, 76133 Karlsruhe WE 150007 C 7,5, 68159 Mannheim WE 138034 Wörthstraße 16, 76532 Baden-Baden WE 140882 C 8,3, 68159 Mannheim WE 141680 Moltkestraße / Freydorfstraße 72, 76133 Karlsruhe WE 138015 Im Schorrenfeld 33, 76661 Philippsburg-Huttenheim WE 140884 Fridolin-Stiegler-Straße 15, 77815 Bühl WE 140883 Moltkestraße 152, 76187 Karlsruhe, Stadt WE 138014 | – | – |
| 3 | 6. Leistungssprint, Region R8, Freiburg (10 WE) Der Leistungssprint VOEK 472-23-08-06 ist der 6. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Freiburg. Er umfasst folgende 10 Wirtschaftseinheiten, die gemäß den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind: Carl-Benz-Straße 22, 74321 Bietigheim-Bissingen WE 140635 Novizenweg 8, 73765 Neuhausen a.d.F. WE 140228 Alter See 18, 71638 Ludwigsburg WE 142056 Mollenbachstraße 11, 71229 Leonberg WE 140633 Junkersstraße 5, 71034 Böblingen WE 140632 Hegelstraße 50-52, 72072 Tübingen WE 138084 Lauberbühlweg 11, 72108 Rottenburg WE 141523 Haidschwärze 6, 72128 Ofterdingen WE 142088 Burgholzstraße 31, 70376 Stuttgart WE 142607 Martha-Schmidtmann-Straße 17, 70374 Stuttgart WE 138157 | – | – |
Bedingungen3 Gruppen von Losen
Los 1
Zuschlag3 von 3 angegeben
- Preis
- Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.
- Qualität
- Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.Umsetzungskonzept Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor. Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.
- Qualität
- Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.vorzeitige Fertigstellung Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt. Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1 … ganz lesenkürzer
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags-schlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts …- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Los 2
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- Basisprojekte – Grundfall Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.1.1.Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter Sprintübergreifender Leitfaden 3.1.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1 … ganz lesenkürzer
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags-schlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts …- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Los 3
Zuschlag2 von 2 angegeben
- Preis
- Basisprojekte – Preis und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.1.2.Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter Sprintübergreifender Leitfaden 3.1.
- Preis
- Basisprojekte – Preis und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.1.2.vorzeitige Fertigstellung Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt. Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1 … ganz lesenkürzer
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags-schlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts …- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Los | Zuschlag an | Angebote |
|---|---|---|
| 1 | Ingenieurbüro Mayer AG, Berlin | 1 |
| 2 | TLD Planungsgruppe GmbH, Esslingen am Neckar | 1 |
| 3 | Sinus Electrical Solutions GmbH, Weinstadt | 2 |
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- 53119 Bonn
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Alle 2 offenen Ausschreibungen von Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts, dazu Zuschläge und Auftragnehmer
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 713 (Dienstleistungen von Ingenieurbüros) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Ingenieurleistungen in Nordrhein-Westfalen (122 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Kempen Krause Ingenieure13 Zuschläge
- FISCHER TEAMPLAN Ingenieurbüro GmbH12 Zuschläge
- Hatting & Kuhlmann TGA GmbH & Co. KG12 Zuschläge
- Bockermann Fritze IngenieurConsult GmbH9 Zuschläge
- Fuhrmann + Keuthen Beratende Ingenieure PartG mbB9 Zuschläge
- THIEKEN ARCHITEKTEN + INGENIEURE GmbH9 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 84c800fe-28ba-4b12-947c-5c78168a9354.