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Dienstleistungen für Lichttechnik und Tageslichttechnik – Dynamisches Beschaffungssystem "Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung" hier: Vergebene Aufträge im 3. Quartal 2025

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts · Bonn, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen VOEK 472-23veröffentlicht 14.10.2026erstmals 05.10.2026DienstleistungenNichtoffenes Verfahren

Frist im Verfahrenkeine Angabe

Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
5
Verfahren
Nichtoffenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Bonn53119, Nordrhein-Westfalen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Angaben für Los 1. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag. Nur ausgewählte Bewerber werden zum Angebot aufgefordert.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (34 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 70 %, Leistung und Qualität 30 %.

  • Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.70 %
  • Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.15 %
  • Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.15 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Mein Angebot ist% teurer als das günstigste.

Das kostet etwa 11,7 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−6,4 Punkte
25 % teurer−14 Punkte
50 % teurer−23,3 Punkte
100 % teurer−35 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Erstveröffentlichung
    vor 33 Tagen
  2. 1. Berichtigung (diese Fassung)
    vor 24 Tagen
  3. Heute

Beschreibung

Die AG verwaltet bundesweit Liegenschaften diverser Bundesbehörden im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements. Im Zuge des gesetzlich festgeschriebenen Auslaufs der verbauten Leuchtstofflampen T5 und T8 zum 25.08.2023, bedarf es zur Aufrechterhaltung der Ausleuchtung eines vollständigen Austausches der verbauten Leuchtstofflampen durch eine LED-Beleuchtung. Diese Umstellung soll sukzessiv in einzelnen Sprints im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems (DBS) erfolgen. Die Planungsleistungen werden in einer agilen Vorgehensweise in unterschiedlichen Umfängen der zu sanierenden Liegenschaften benötigt. Die AG wird die Planungsleistungen für die jeweiligen Liegenschaften in einzelnen Sprints, im Rahmen eines dynamischen Verfahrens, vergeben. Dadurch soll es auch KMU ermöglicht werden die Leistungen zu erbringen. Die Leistungserbringung umfasst Planungsleistungen, die zur Planung, Beratung, Ausschreibung, Bauleitung sowie für die spätere Umsetzung in Anlehnung an die LPH 1 bis 8 des § 55 HOAI erforderlich sind. Der Leistungsschwerpunkt liegt auf Planungsleistungen in den KG 440 (445), der Auftrag umfasst dabei alle weiteren Planungsleistungen, die zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind. Im Wesentlichen sind folgende Leistungen angelehnt an § 55 HOAI für die Beleuchtungsumrüstung zu erbringen: - Bestandsaufnahme aller Leuchten einer Liegenschaft durch tabellarische Dokumentation folgender Merkmale: Leuchte, Leuchtmittel, Nutzungsart des Raumes, Deckenhöhe, Reflexionsgrad der Wände, Schaltung der Beleuchtung, Anzahl der Leuchten pro Stromkreis, Anzahl der Adern zu Leuchten/Schalter - Erstellen von Grundrisszeichnungen, falls diese nicht vorliegen - Fachplanungsleistungen KG 440 und 445 - Ausführungsplanung - Beleuchtungsberechnung mit Berechnungssoftware Dialux oder Relux - Planung der Beleuchtungsanlagen nach der AMEV-Empfehlung „Beleuchtung 2019“, der DIN EN 12464 sowie der ASR 3.4 in der jeweils gültigen Fassung - Erstellung von Wartungsplänen nach DIN EN 12464-1 - Erstellung von Termin- und Ablaufplänen für die Umsetzung der Baumaßnahmen - Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe - Objekt- und Bauüberwachung Im Zusammenhang damit sind z.B. auch folgende Planungsleistungen von Randbereichen / Nebenleistungen insbesondere in folgenden Bereichen – soweit im Einzelfall erforderlich – zu erbringen: Einfache Schlitz- und Durchbruchsarbeiten, Verputzarbeiten, Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten, Gerüstbau/Gerüststellung. Die Leistungen sind grds. im Dokument „Leistungsverzeichnis“ dargestellt, im weiteren Stadium behält sich die AG vor, den Leistungsumfang zu spezifizieren. Die AG weist darauf hin, dass die gesamten Vergabeunterlagen – insb. der Prozessablaufplan - der Fortschreibung unterliegen und im Laufe des DBS jederzeit angepasst werden können. Hierüber werden alle Bewerber/Bieter umgehend informiert. Die AG sucht Unternehmen, die diese Planungsleistungen erbringen. Dabei wird die Planung in einzelne Planungsphasen strukturiert (siehe Leistungsverzeichnis, dort a.E. Übersicht differenzierter Planungsleistungen). Einige Leistungen müssen stets erbracht werden, die Erbringung bzw. der jeweilige Umfang der Bedarfs- und Alternativpositionen wird durch die AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen getroffen. Abhängig von den getroffenen Entscheidungen ist für bestimmte Flächen alternativ der Leuchtmitteltausch oder ein Leuchtentausch zu planen. Für den Fall des Leuchtentausches ist eine weitere Entscheidung hinsichtlich der Planung einer Beleuchtungssteuerung der AG vorgesehen. Sollte eine Beleuchtungssteuerung gefordert sein, sind auch die entsprechenden Bedarfspositionen zu erbringen. Die AG wird ihren Leistungsbedarf im Rahmen eines dynamischen Verfahrens mit jeweils einer Aufforderung zur Angebotsabgabe an die zu diesem Zeitpunkt in dieser Region geeigneten Unternehmen (Bewerberpool) kommunizieren. Dabei sind die Sprints nach den Komplexitätsgraden „Basisprojekte“ und „Komplexe Projekte“ aufgeteilt.

Lose5 Lose

Lose dieses Verfahrens
LosGegenstandLaufzeitGeschätzter Wert
1
10. Leistungssprint, Region R3, Brandenburg (1 WE)

Der Leistungssprint VOEK 472-23-03-10 ist der 10. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Brandenburg. Er umfasst folgende 1 Wirtschaftseinheit, die gemäß den auftragsspezifischen Unterlagen zu planen ist: Belziger Chaussee 10, 14797 Lehnin

––
2
11. Leistungssprint, Region R3, Brandenburg (3 WE)

Der Leistungssprint VOEK 472-23-03-11 ist der 11. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Brandenburg. Er umfasst folgende 3 Wirtschaftseinheiten, die gemäß den auftragsspezifischen Unterlagen zu planen sind: Semlinger Straße 130, 14712 Rathenow WE 141878 Am Elbdeich 1, 19322 Cumlosen WE 141879 Martin Ebel Straße 11, 16816 Neuruppin WE 106786

––
3
05a. Leistungssprint, Region R8, Freiburg (7 WE)

Der Leistungssprint VOEK 472-23-08-05a ist der 5a. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Freiburg. Er umfasst folgende 7 Wirtschaftseinheiten, die gemäß den auftragsspezifischen Unterlagen zu planen sind: Gartenstr. 25, 76133 Karlsruhe, Stadt WE 137437 Hertzstraße 10, 76187 Karlsruhe, Stadt WE 138026 Vangerowstraße 12, 69115 Heidelberg WE 141681 Gutleuthausstraße 7, 76275 Ettlingen WE 143874 Joseph-von-Fraunhofer-Straße 13-15, 76327 Pfinztal-Berghausen WE 143867 Haid und Neu Str. 9, 76131 Karlsruhe WE 143004 Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe WE 142796

––
4
17. Leistungssprint, Region R4, Magdeburg (5 WE)

Der Leistungssprint VOEK 472-23-04-17 ist der 17. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Magdeburg. Er umfasst folgende 5 Wirtschaftseinheiten, die gemäß den auftragsspezifischen Unterlagen zu planen sind: Im Heidland 4, 38518 Gifhorn WE 140660 Landgrabentrift 2a, 38350 Helmstedt WE 140661 Ruscheplantenstraße 26, 31137 Hildesheim WE 140662 Walbecker Straße 23B, 38350 Helmstedt WE 142068 Glückaufstraße 2, 31157 Sarstedt WE 140665

––
5
8a. Leistungssprint, Region R3, Brandenburg (1 WE)

Der Leistungssprint VOEK 472-23-03-8a ist der 8a. Leistungssprint im Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung in der Region Brandenburg. Er umfasst folgende 1 Wirtschaftseinheit, die gemäß den auftragsspezifischen Unterlagen zu planen ist: Plessower Hauptstr. 17, 14542 Werder WE 106785

––

Bedingungen2 Gruppen von Losen

Lose 1, 2, 5

Zuschlag3 von 3 angegeben

Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.70 %
Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.15 %
Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.15 %
Preis
Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.
Qualität
Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.Umsetzungskonzept Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor. Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.
Qualität
Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung) Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.vorzeitige Fertigstellung Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt. Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1 … ganz lesenInformationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts O …
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Lose 3, 4

Zuschlag2 von 2 angegeben

Komplexe Projekte – Grundfall Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.2.1.70 %
Komplexe Projekte – Grundfall Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.2.1.30 %
Preis
Komplexe Projekte – Grundfall Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.2.1.Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.
Qualität
Komplexe Projekte – Grundfall Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.2.1.Umsetzungskonzept Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor. Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1 … ganz lesenInformationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts O …
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
LosZuschlag anAngebote
1Ingenieurbüro Mayer AG, Berlin2
2Ingenieurbüro Mayer AG, Berlin1
3TLD Planungsgruppe GmbH, Esslingen am Neckar2
4Ingenieurbüro Heiko Harms, Wolfenbüttel2
5Ingenieurbüro Mayer AG, Berlin1

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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1.413vergebene Aufträge
3Angebote je Los im Median (1.082 Lose mit Angabe)
197.105 €Zuschlagswert im Median
69.046 € – 463.544 €mittlere Hälfte, 476 Werte

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Berichtigte Fassungen bleiben aufrufbar. Die Suche zeigt je Verfahren nur die aktuelle.

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