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Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen einschließlich Sonntagszustellung zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt · Magdeburg, Sachsen-Anhalt

Aktenzeichen 13.12-VV-2026-01veröffentlicht 19.03.2026DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
2 Monate28.07.2026 – …
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Magdeburg39112, Sachsen-Anhalt
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

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Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 8 Monaten
  2. Vertragsbeginn
    vor 3 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Vergabe von „Beförderung und Zustellung von Wahlbriefen einschließlich Sonntagszustellung zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026“

Beschreibung des Loses

Entgegennahme, Beförderung und Zustellung der amtlichen Wahlbriefe anlässlich der Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt einschließlich einer eventuell erforderlichen Nachwahl (§ 42 LWG) und einer eventuell erforderlichen Wiederholungswahl (§ 46 LWG). Ergänzender Auftragsgegenstand ist die Sonntagszustellung für die Wahlbriefe, die bis Freitag vor der Wahl im Wahlgebiet in den Briefkästen und Filialen/Partnerfilialen des Postunternehmens eingehen und noch nicht im Regelbetrieb zugestellt werden konnten, sowie Wahlbriefe, die am Samstag vor der Wahl im Wahlgebiet in den Briefkästen bis zur angegebenen letzten Tagesleerung und in Filialen/Partnerfilialen des Postunternehmens bis zur regulären Abholung der Briefsendungen eingehen. Diese sind aus der Regelzustellung auszusortieren und den Adressaten (vereinbarten Wahlstellen) am Wahltag im Zeitraum von 10:00 bis 18:00 Uhr zuzustellen (sog. Sonntagszustellung). Die Übergabe der Sendungen erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Eingeschlossen sind auch die im Zusammenhang mit den anfallenden Postdienstleistungen stehenden Tätigkeiten für den Rücklauf von nicht zustellbaren Sendungen sowie Pflichten, die sich aus den hohen Anforderungen des Wahlrechts hinsichtlich Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Termintreue an die Behandlung von Wahlunterlagen ergeben.

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang3 von 6 angegeben

Vertragsbeginn
28.07.2026
Vertragsende
keine Angabe
Dauer
2 Monate
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)
Fristen für Nachprüfungsanträge
Zur Wirksamkeit des Vertrags gem. § 135 GWB erfolgt eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB würde dann nicht eintreten, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntm … ganz lesenZur Wirksamkeit des Vertrags gem. § 135 GWB erfolgt eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB würde dann nicht eintreten, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Vertragsschluss erfolgt nach der Wartefrist. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bieter an die Nachprüfungsbehörde wenden. Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Die Vergabekammern leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist unter anderem dann unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird. Auch ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Auf die weiteren Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist kostenpflichtig und kann Kosten von 100 bis 1.000 Euro verursachen.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Der Leistungszeitraum der Wahlbriefbeförderung ist auf den Briefwahlzeitraum der Wahl beschränkt. Er beginnt etwa Ende Juli 2026 und endet nach Ablauf der Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt bzw. nach Abschluss einer etwaigen Nachwahl oder Wiederholungswahl, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 601 (Straßentransport/-beförderung) in Sachsen-Anhalt. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

24vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (117 Lose mit Angabe)
–Zuschlagswert bei nur 3 Meldungen plausibel angegeben

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Verlauf des Verfahrens2 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung
  2. Vorabinformation Direktvergabe (diese Seite)

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 4a02f814-9853-4025-a3d7-aa41e049d061.