Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Stadt Frankfurt am Main, Branddirektion · Frankfurt am Main, Hessen
Aktenzeichen 37-2025-00010veröffentlicht 17.03.2025erstmals 17.03.2025DienstleistungenOffenes Verfahren
- Laufzeit
- 4 Jahre
- 01.08.2025 – 31.07.2029
- Lose
- 4
- Verfahren
- Offenes Verfahren
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
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Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Hessen (154 offen)
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 4 Jahre01.08.2025 – 31.07.2029
- Lose
- 4Angebot auf bis zu 4, Zuschlag höchstens 4 je Bieter
- Verfahren
- Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, höchstens 1 Unternehmen
- Ort der Leistung
- Frankfurt am Main60435, Hessen
- Einreichung
- elektronisch: Zulässigvergabe.stadt-frankfurt.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendnein
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassennein
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- E-Rechnung verpflichtendnein
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- Wiederkehrender Auftragnein
Angaben für Los 1. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 95 Tage (10 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (29 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 60 %, Leistung und Qualität 40 %.
- Standort25 %
- Abrechnung von Vorhaltezeiten15 %
- Preis60 %
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Das kostet etwa 10 von 100 Punkten der Gesamtwertung.
| 10 % teurer | −5,5 Punkte |
| 25 % teurer | −12 Punkte |
| 50 % teurer | −20 Punkte |
| 100 % teurer | −30 Punkte |
Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.
Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Erstveröffentlichungvor 20 Monaten
- 1. Berichtigung (diese Fassung)vor 20 Monaten
- Angebotsfrist 23:59 Uhrvor 18 Monatenüber vergabe.stadt-frankfurt.de
- Öffnung der Angebote 06:00 Uhrvor 18 Monaten
- Vertragsbeginnvor 15 MonatenLaufzeit bis 31.07.2029
- Heute
Beschreibung
Arbeitsmedizinische Untersuchungen als 4-jährige Rahmenvereinbarung
Gegenstand nach CPV
- 85121000Dienstleistungen von ArztpraxenHauptgegenstand
Lose4 Lose · Angebot auf bis zu 4 · Zuschlag höchstens 4 je Bieter
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | Gebiet 1 (rosa Zone) Arbeitsmedizinische Untersuchungen als 4-jährige Rahmenvereinbarung | 4 Jahre | – |
| 2 | Gebiet 2 (blaue Zone) Arbeitsmedizinische Untersuchungen als 4-jährige Rahmenvereinbarung | 4 Jahre | – |
| 3 | Gebiet 3 (grüne Zone) Arbeitsmedizinische Untersuchungen als 4-jährige Rahmenvereinbarung | 4 Jahre | – |
| 4 | Gebiet 4 (gelbe Zone) Arbeitsmedizinische Untersuchungen als 4-jährige Rahmenvereinbarung | 4 Jahre | – |
Bedingungen2 Gruppen von Losen
Los 1
Zuschlag3 von 3 angegeben
- Qualität
- Standortsiehe Wertungsschema des Leistungsverzeichnisses
- Qualität
- Abrechnung von Vorhaltezeitensiehe Wertungsschema des Leistungsverzeichnisses
- Preis
- siehe Wertungsschema des Leistungsverzeichnisses
Eignung5 von 5 angegeben
- Kriterium
Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" Der Bieter muss die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen. Das heißt, dass der Bieter eine/n Ärztin/Arzt vorhalten muss, die/der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung … ganz lesenkürzer
Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" Der Bieter muss die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen. Das heißt, dass der Bieter eine/n Ärztin/Arzt vorhalten muss, die/der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Verfügt ein/e Ärztin/Arzt des Bieters für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkentnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat der Bieter Ärztinnen/Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Auf besonderem Verlangen wird ein entsprechender Nachweis gefordert.- Kriterium
- genannt
- Kriterium
- genannt
- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
- Ausschlussgründe
- Rein nationale Ausschlussgründe
Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.08.2025
- Vertragsende
- 31.07.2029
- Verlängerung
- Es werden keine weiteren Optionen eingeräumt
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, höchstens 1 Unternehmen
Angebot und Einreichung7 von 9 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Zulässig
- Einreichung über
- vergabe.stadt-frankfurt.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Elektronischer Katalog
- Nicht zulässig
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- 29.04.2025, 06:00 Uhr
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung6 von 7 angegeben
- Ausführungsbedingungen
- Leistung: siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Zulässig
- Elektronische Bestellung
- wird genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3, 64283 Darmstadt
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen g … ganz lesenkürzer
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
Mengen und Höchstmengen: Da der Auftraggeber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht vorgibt, bei welchem der vier beauftragten Anbieter die arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist, kann der Auftraggeber die Anzahl der Untersuchungen je Los nicht konkret bestimmen. Die Mengenang … ganz lesenkürzer
Mengen und Höchstmengen: Da der Auftraggeber den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht vorgibt, bei welchem der vier beauftragten Anbieter die arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist, kann der Auftraggeber die Anzahl der Untersuchungen je Los nicht konkret bestimmen. Die Mengenangabe in der folgenden Beschreibung "Gesamtumfang" stellt die Höchstmenge für alle vier Lose dar. Ist diese erreicht (abgerufen), ist die Rahmenvereinbarung erfüllt. In den jeweiligen Losen selbst wurde diese Höchstmenge gleichmäßig verteilt. Die tatsächlich beauftragte Menge kann hiervon abweichen. Eine Abnahmeverpflichtung wird nicht vereinbart. Gesamtumfang: Innerhalb der 4-jährigen Vertragslaufzeit ist eine maximale Untersuchungsanzahl von 2.300 Untersuchungen (Höchstmenge) zu erwarten. Die angegebenen Untersuchungszahlen sind qualifiziert geschätzt und basieren auf langjährigen Erfahrungswerten. Eine konkrete Zusage über diese kann daher nicht erfolgen. Geschätzte Menge: Erfahrungsgemäß verteilen sich die Untersuchungen relativ gleichmäßig über die 4 Jahre, so dass bei insgesamt ca. 2.000 zur Untersuchung eingeladenen Personen mit jährlich ca. 500 Untersuchungen zu rechnen ist. Im Schnitt ist von ca. 35 Untersuchungen im Monat auszugehen. Die tatsächliche Anzahl der monatlichen Untersuchungen bewegt sich zwischen ca. 25 und 50 Untersuchungen. Über die individuellen Terminvereinbarungen kann der Auftragnehmer bis zu einem gewissen Grad eine für ihn angemessene Verteilung der anfallenden Untersuchungstermine erreichen.
Lose 2, 3, 4
Zuschlag3 von 3 angegeben
- Qualität
- Standortsiehe Wertungsschema des Leistungsverzeichnisses
- Qualität
- Abrechnung von Vorhaltezeitensiehe Wertungsschema des Leistungsverzeichnisses
- Preis
- siehe Wertungsschema des Leistungsverzeichnisses
Eignung5 von 5 angegeben
- Kriterium
Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" Der Bieter muss die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen. Das heißt, dass der Bieter eine/n Ärztin/Arzt vorhalten muss, die/der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung … ganz lesenkürzer
Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" Der Bieter muss die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen. Das heißt, dass der Bieter eine/n Ärztin/Arzt vorhalten muss, die/der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Verfügt ein/e Ärztin/Arzt des Bieters für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkentnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat der Bieter Ärztinnen/Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Auf besonderem Verlangen wird ein entsprechender Nachweis gefordert.- Kriterium
- genannt
- Kriterium
- genannt
- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
- Ausschlussgründe
- Rein nationale Ausschlussgründe
Laufzeit und Umfang4 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.08.2025
- Vertragsende
- 31.07.2029
- Verlängerung
- Es werden keine weiteren Optionen eingeräumt
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, höchstens 1 Unternehmen
Angebot und Einreichung7 von 9 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Zulässig
- Einreichung über
- vergabe.stadt-frankfurt.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Elektronischer Katalog
- Nicht zulässig
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- 29.04.2025, 06:00 Uhr
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung6 von 7 angegeben
- Ausführungsbedingungen
- Leistung: siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Zulässig
- Elektronische Bestellung
- wird genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3, 64283 Darmstadt
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen g … ganz lesenkürzer
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Feuerwehrstr. 1, 60435 Frankfurt am Main
- Website
- vergabe.stadt-frankfurt.de
- Kontakt
- vol-ausschreibungen.amt37@
stadt-frankfurt.de
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 851 (Dienstleistungen des Gesundheitswesens) in Hessen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
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Häufige Zuschlagsempfänger
- Infraserv GmbH & Co. Höchst KG2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
Verlauf des Verfahrens3 Meldungen
- Vergabebekanntmachung
- 1. Berichtigung (diese Seite) · Korrektur – BeschafferFrist von 16.04.2025 auf 28.04.2025 verschoben
- BekanntmachungFrist 16.04.2025
Berichtigte Fassungen bleiben aufrufbar. Die Suche zeigt je Verfahren nur die aktuelle.
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung d8f0f2e2-747e-47c2-bd07-9e1bc4841ad3.