Kommunale Verkehrsinfrastruktur (RL-KVI)
Wenn Sie in die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Thüringen
- Förderbereich
- Infrastruktur,Mobilität
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung
Kurzzusammenfassung
Das Land Thüringen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen im Straßenbau, Fuß- und Radverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr, um die Verhältnisse im Alltagsverkehr zu verbessern. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe ist abhängig von der Art der Maßnahme. Das Antragsverfahren ist zweistufig und besteht aus der Anmeldung des Fördervorhabens sowie dem eigentlichen Antrag. Melden Sie Ihr Vorhaben bitte zunächst formgerecht spätestens bis zum 31.3. für das dem Vorhabenbeginn vorangehende Jahr beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) an. Nach Aufnahme in den Förderprogrammrahmen können Sie den eigentlichen Antrag bis zum 31.10. des dem Baubeginn vorhergehenden Jahres stellen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, kreisfreie Städte sowie Landkreise oder deren Zusammenschlüsse.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse beitragen und mit den umwelt- und naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar sein. - Sie müssen die örtlichen und regionalen Verkehrsplanungen berücksichtigen. - Ihr Vorhaben ist bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, wirtschaftlich sparsam und grundsätzlich unter Einhaltung der geltenden technischen Regelwerke geplant. - Sie beachten die Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 10. Oktober 2022, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 12. Dezember 2023, S. 1511.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.