Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Wenn Sie als Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet oder vermarktet, Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet und/oder vermarktet, bei Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Dies geschieht mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Sie erhalten die Förderung für
- Maschinen, Einrichtungen und bauliche Anlagen oder die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen, - allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungskosten für Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Kosten der Vorplanung als Teil einer durchgeführten Investition. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für Zusammenschlüsse von Erzeugerinnen und Erzeugern maximal 30 Prozent, - für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag liegt bei EUR 750.000 je Investitionsvorhaben. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme bis zum 15.3. oder bis zum 30.9. eines Jahres beim Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt worden sind, - kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihr Vorhaben innerhalb von 3 Jahren durchführen. - Ihre Maßnahme müssen Sie in Schleswig-Holstein umsetzen. - Außerdem müssen Sie einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit Ihres Vorhabens sowie das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten erbringen. - Im Bereich Schlachtung und Fleischverarbeitung sowie bei Aufwendungen für Ölmühlen können Sie die Förderung nur als Klein- oder Kleinstunternehmen erhalten. - Sie müssen die verbesserte Ressourcennutzung in geeigneter Weise darstellen.
Befindet sich Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten, erhalten Sie keine Förderung.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 27. Oktober 2021, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 44-46 vom 15. November 2021, S. 1708; Informationen des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz, Stand April 2024.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.