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Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027 – Investitionen zur energetischen Optimierung in Bildungsstätten sowie in Stätten der Jugendarbeit

Wenn Sie in energetische Sanierungsmaßnahmen an Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung oder an Stätten der Jugendarbeit investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Fördergeber
–
Ebene
Land
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021–2027 mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben, die die Gesamtenergieeffizienz in Ihrer Bildungsstätte der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung oder in Ihrer Stätte der Jugendarbeit (Jugendherberge, Jugenderholungsstätte, Jugendbildungsstätte, Jugendfreizeitstätte) verbessern und die Treibhausgasemissionen sowie den jährlichen Primärenergieverbrauch Ihrer Einrichtung senken. Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen

- zur Verbesserung der Effizienz der Energienutzung, - zur Verbesserung der Wärmedämmung, - zur Nutzung erneuerbarer Energien als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzepts, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist, - zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Demontage dezentraler Kohleöfen oder Nachtspeicherheizungen samt ihrer Infrastruktur, - zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Umrüstung der bestehenden Lüftungsanlagen auf energieeffiziente Lüftungsanlagen, - zur strukturellen Verbesserung der Wärmeversorgung. Darüber hinaus bekommen Sie die Förderung für folgende Vorhaben:

- Photovoltaik- oder Kleinwindkraftanlagen als untergeordneter Teil eines ganzheitlichen Optimierungskonzeptes, das auf die Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist, - Neuaufbau der gebäudeinternen Wärmeversorgungsinfrastruktur, - Heizzentrale für den Aufbau einer leitungsgebundenen Fernwärmeversorgung im umgebenden Quartier. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des EFRE-Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Das Land Schleswig-Holstein kann den Zuschuss auf bis zu 80 Prozent aufstocken, sofern entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens EUR 200.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder digital über das Serviceportal des Landes an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- im Bereich der Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung (einschließlich Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung) als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts unter hauptberuflicher Leitung, sofern sie nicht vorrangig gewerblich tätig sind, - im Bereich der Jugendstätten gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anerkannt sind und in Schleswig-Holstein Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten, Jugendfreizeitstätten oder Jugenderholungsstätten betreiben, - örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen eine energetische Bewertung vorlegen, die den Ist-Zustand prüfbar darstellt, Sanierungsmaßnahmen aufzeigt und eine Berechnung der erzielbaren Energieeinsparungen enthält. - Ihre Maßnahmen müssen konkrete Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen. - Ihre empfohlenen Sanierungsmaßnahmen müssen in einer nach energetischen und bauphysikalischen Gesichtspunkten sinnvollen Reihenfolge durchgeführt werden. - Sie müssen einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten leisten.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

- Familien- oder Berufsbildungsstätten, - Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 22. Juni 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 30 vom 24. Juli 2023, S. 1793; zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung des Ministeriums für allgemeine und berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 12. April 2024, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 20 vom 13. Mai 2024, S. 766.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.