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Kommunaler Investitionsfonds

Wenn Sie kommunale Infrastrukturinvestitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder eine Zuweisung erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Ebene
Land
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein fördert aus dem Kommunalen Investitionsfonds kommunale Infrastrukturinvestitionen durch zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse. Sie erhalten die Förderung als Darlehen oder Zuweisung. Sie erhalten ein Darlehen in Höhe von bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten. Das Darlehen muss sich im Einzelfall auf mindestens EUR 80.000, die Zuweisung auf mindestens EUR 50.000 belaufen. Den Antrag stellen Sie bitte bis zum 31.12. für Maßnahmen im folgenden Jahr beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Als kreisangehörige Gemeinde, Amt, Zweckverband und gemeinsames Kommunalunternehmen reichen Sie Ihren Antrag über die Landrätin/den Landrat ein. Als Anstalt des öffentlichen Rechts (einfaches Kommunalunternehmen) und Gesellschaft stellen Sie den Antrag über die Trägerkommune.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts, - Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, - Gesellschaften, die Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Wenn Sie Maßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (zum Beispiel PPP) umsetzen, müssen Sie Eigentümerin und Eigentümer der geförderten Investition sein oder werden. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Ihr Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und dass das Vergaberecht eingehalten worden ist.

Sie erhalten keine Förderung für Finanzierungen

- von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens und Pflegedienstes, - des öffentlichen Personennahverkehrs, - von Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung - von Ausstattung, Fahrzeugen und Maschinen.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom vom 10. Dezember 2014, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 1 vom 29. Dezember 2014, S. 6; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 30. Oktober 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 47 vom 20. November 2023, S. 2591.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.