Landesprogramm Wirtschaft – Kommunale Hafenbaumaßnahmen
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen Sie die Wettbewerbsfähigkeit von Häfen verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Infrastruktur,Mobilität,Regionalförderung
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Investitionen in kommunale Häfen. Hierzu zählen auch kommunale Anlege- und Umschlagstellen. Sie erhalten die Förderung für
- die Errichtung und die Modernisierung von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur, - die Herrichtung und Befestigung öffentlicher Kai- und Umschlagsflächen zum Be- oder Entladen und zur Zwischenlagerung, - die landseitige Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, - Anlagen zur Ver- und Entsorgung, - Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, - Anlagen zur Abwasserentsorgung der Schiffe, - Vertiefungen der Hafensohle, Zufahrten und Liegeplätze in Verbindung mit einem Hafenausbau, - Kräne und Kranschienen als öffentliche kommunale Anlagen, - hafensicherheitstechnische Anlagen, - Ersatzinvestitionen in öffentlichen Häfen und von Anlege- und Umschlagstellen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Sie erhalten eine Förderung in Höhe von grundsätzlich 60 Prozent, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der von Ihnen geplanten Maßnahme müssen mindestens EUR 150.000 betragen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Gemeinden, Gemeindeverbände und juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sowie - natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Notwendigkeit Ihres Vorhabens in Verbindung mit der verkehrlichen, strukturellen und regionalen Bedeutung und den damit verbundenen Arbeitsplätzen darstellen. - Sie müssen die Finanzierung der Folgekosten Ihres Vorhabens gewährleisten. - Sie müssen Ihr Vorhaben allen interessierten Nutzern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen. - Die Zweckbindungsfrist für Ihr Vorhaben beträgt 15 Jahre.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 24. Oktober 2019, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 46 vom 11. November 2019, S. 1074.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.