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Freiwilliges Soziales Jahr in Schleswig-Holstein (FSJ-Richtlinie)

Wenn Sie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Ebene
Land
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ). Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachkosten zum Aufbau von Plätzen für Teilnehmende im Freiwilligen Sozialen Jahr sowie zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal EUR 100,00 pro Monat und tatsächlich tätiger Freiwilliger/tätigem Freiwilligen (Teilnehmerpauschale). Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 1.6. eines Haushaltsjahres an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) in Schleswig-Holstein zugelassen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und einen angemessenen Eigenanteil erbringen. - Sie müssen Plätze in einer der folgenden Einrichtungen zur Verfügung stellen: - Einrichtung der Wohlfahrtspflege, - Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, - Einrichtung der Gesundheitspflege, - Einrichtung der Kultur und Denkmalpflege, - Einrichtung des Sports.

- Sie müssen ausreichend Fachkräfte für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen zur Verfügung stellen. Diese müssen einen pädagogischen (möglichst sozialpädagogischen) Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulabschluss haben, zeitnah erreichbar sein und den Freiwilligen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. - Sie müssen die Zahlung eines Taschengeldes von in der Regel mindestens 40 Prozent des Maximalbetrages von 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze an jeden Freiwilligen gewährleisten. - Sie müssen den Einsatzstellen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und die Betreuung der Freiwilligen sowie die Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesbehörde durch die pädagogischen Fachkräfte sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 18.08.2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 35 vom 24. August 2020, S. 1279; Informationen des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, Stand März 2024.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.