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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung von überregional tätigen Trägern in der Jugendhilfe

Wenn Sie als überregional tätiger Träger der Jugendhilfe Projekte der kulturellen Kinder- und Jugendbildung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Ebene
Land
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in der Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Sie erhalten die Förderung für

- Maßnahmen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie - Maßnahmen zur Unterstützung überregional tätiger Träger des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.12. für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landesvereinigung Kinder- und Jugendbildung, die Landesarbeitsgemeinschaften und Verbände der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie überregional tätige Träger des Kinder- und Jugendschutzes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen Ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben, zumindest müssen Sie aber Maßnahmen für junge Menschen aus Schleswig-Holstein durchführen. - Sie müssen angemessene Eigenmittel erbringen und vorrangig andere öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen. - Weiterhin müssen Sie auf die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel achten und die Gesamtfinanzierung Ihrer vorgesehenen Maßnahmen sichergestellt haben.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 27. Januar 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 8 vom 21. Februar 2022, S. 200; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 20. Oktober 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 46 vom 14. November 2022, S. 1627.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.