Erhaltung von Kulturdenkmalen
Wenn Sie ein Kulturdenkmal besitzen und Erhaltungsmaßnahmen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Kultur, Medien & Sport,Städtebau & Stadterneuerung
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Sicherung und dem Erhalt von Kulturdenkmalen. Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen erhalten:
- unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen, - Erhaltungsmaßnahmen (handwerkliche Leistungen) an genutzten Kulturdenkmalen, - Erneuerung/Rekonstruktion historischer Bauteile, - Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an Gründenkmalen, - Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen sowie deren künstlerischer Ausstattung, - Gutachten, Bauaufnahmen, Dokumentationen entsprechend den denkmalfachlichen Vorgaben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme. Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 30.6. des laufenden Haushaltsjahres an das Landesamt für Denkmalpflege.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Eigentümerin und Eigentümer, Besitzerin und Besitzer oder Verfügungsberechtige und Verfügungsberechtigter von Kulturdenkmalen in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre zu fördernde Maßnahme muss im erheblichen Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen. - Sie müssen die Finanzierung der Gesamtmaßnahme sicherstellen. - Fördermittel der EU, des Bundes und von Dritten müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen. - Sie dürfen mit der zu fördernden Maßnahme erst beginnen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. - Bei denkmalschutzbedingten Baumaßnahmen müssen Sie die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 1 vom 2. Januar 2023, S. 5.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.