Bürgschaftsprogramm Wärmenetze Schleswig-Holstein
Wenn Sie in den Ausbau eines Wärmenetzes investieren wollen und nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für einen Kredit verfügen, kann die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Energieeffizienz & Erneuerbare Energien,Infrastruktur
- Förderberechtigte
- Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH entlastet Sie als Kommune, kommunalen Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen, Zweckverband, Genossenschaft oder privates Unternehmen in Form einer Bürgschaft von Ihrem Kreditrisiko, wenn Sie in die Wärmeversorgung über regionale Wärmenetze verbunden mit dem Einsatz erneuerbarer Energien investieren und nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für einen Kredit verfügen. Sie bekommen die Bürgschaft zur Finanzierung folgender Vorhaben:
- Neubau eines Wärmenetzes, - Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes, - Umbau eines bestehenden Wärmenetzes. Die Bürgschaft deckt 50 Prozent der Kreditsumme ab. Die Bürgschaft beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH weitergeleitet.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die jeweiligen Finanzmittelgeber (Hausbanken oder andere Kreditinstitute).
Begünstigte sind
- Kommunen und kommunale Eigenbetriebe, - Kommunalunternehmen, - Zweckverbände, - Genossenschaften und - private Unternehmen (zum Beispiel Stadtwerke).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie investieren in ein Wärmenetz, das bereits aktuell oder gemäß einem Transformationsplan perspektivisch aus erneuerbaren Energien, durch unvermeidbare Abwärme im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes oder einer Kombination hieraus gespeist wird. Dabei müssen Sie die Vorgaben des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein einhalten in Bezug auf den Mindestanteil an erneuerbaren Energien beziehungsweise unvermeidbarer Abwärme. - Ihr geplantes Fernwärmesystem muss energieeffizient sein. Dies trifft zu, wenn es mindestens 50 Prozent erneuerbare Energien, 50 Prozent Abwärme, 75 Prozent KWK-Wärme oder 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt. - Der Standort des geförderten Wärmenetzes muss in Schleswig-Holstein liegen. - Sie müssen einen verbindlichen Businessplan, der die Grundlage der abschließenden Finanzierungsstrukturierung bildet, mit entsprechendem Finanzierungsangebot (Term-sheet) vorlegen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten, - bereits begonnene Investitionsvorhaben, - bereits gewährte Finanzierungen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 25. März 2024, Amtsblatt für Schleswig Holstein Nr. 16. vom 15. April 2024, S. 572.
Ähnliche Förderprogramme
- Investive und nicht-investive Maßnahmen im Rad- und Radtourismusverkehr („Ab aufs Rad-Förderrichtlinie“)Land
- Zuschuss für die Erstellung von Potenzialanalysen zur Baulandentwicklung im Rahmen des BaulandfondsMinisterium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
- Darlehen für die Erschließung und Entwicklung von Wohnbauland im Rahmen des BaulandfondsMinisterium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
- Zuwendungen zum Schutz gegen Gefahren durch Altlasten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen (Altlasten-Förderrichtlinien)Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV SH 2026Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
- Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen (Breitbandrichtlinie)Land
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.