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Landaktuell gelistetZuschuss

Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale)

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die kommunale Verantwortung für Leistungen der Jugendhilfe gestärkt und die örtliche Jugendhilfeplanung unterstützt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stabilisierung und dem bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendhilfe. Die Förderung erhalten Sie für Angebote und Leistungen

- der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit, - der Jugendsozialarbeit, - des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, - der Jugendgerichtshilfe sowie - für Familienbildung und familienunterstützende Beratung. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus einer Grundpauschale von mindestens EUR 10,40 multipliziert mit der Zahl der jungen Menschen, die am 31.12. des Vorjahres der Antragstellung in Ihrer Kommune wohnten. Ihren Antrag richten Sie bis zum 30.11. des Vorjahres an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Das Projekt muss Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sein. - Als Antragsteller müssen Sie die Mittel hauptsächlich an die Träger der freien Jugendhilfe weiterleiten. - Als Projektträger müssen Sie dafür sorgen, dass die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes umgesetzt werden. - Im Rahmen der beantragten Jugendpauschale muss ein angemessener Anteil an grundlegenden Angeboten und Leistungen - der Jugendarbeit, - der Jugendverbandsarbeit, - der Jugendsozialarbeit, - des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und - der Familienbildung

erbracht werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. März 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 13 vom 26. März 2020, S. 327; geändert durch Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 28. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 28 vom 13. Juli 2023, S. 851.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.