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Landaktuell gelistetZuschuss

Landes-Technologieförderung – B – Enterprise Europe Network (EEN) SACHSEN

Wenn Sie im Rahmen eines Konsortiums zum grenzüberschreitenden Technologietransfer beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft. Folgende technologiebezogene Leistungen des Konsortiums EEN SACHSEN werden gefördert:

- die Beratung, Unterstützung und Information von KMU im Freistaat Sachsen, - die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU im Freistaat Sachsen bei der Anbahnung grenzüberschreitender Partnerschaften für Unternehmenskooperation, Technologietransfer, Innovation und Forschung sowie - die Bekanntmachung und Weiterentwicklung des Netzwerks und seiner Dienstleistungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der durch die EU als förderfähig anerkannten Kosten der Konsortialpartner (eine Technologieagentur, ein Technologiezentrum oder eine Hochschule). Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als Konsortialführer des von Partnerinnen und Partnern aus den sächsischen Regionen gebildeten Konsortiums EEN SACHSEN.

Begünstigte sind Technologieagenturen, Technologiezentren oder Hochschulen als Konsortialpartner.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Als EEN Sachsen müssen Sie eine finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union erhalten. - Sie müssen die geförderten Dienstleistungen gebührenfrei abgeben. Darüber hinaus müssen Sie das Regionalprinzip einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 27. Juni 2017, Sächsisches Amtsblatt Nr. 28 vom 13. Juli 2017, S. 964; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 vom 20. Juli 2023, S. 988.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.