Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen (FRL Investitionen)
Wenn Sie bauliche oder ausstattende Maßnahmen an Jugendhilfeeinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales,Infrastruktur
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei investiven Maßnahme wie Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ausstattungen von Einrichtungen der Jugendhilfe. Sie erhalten die Förderung für Vorhaben, die für die Leistungserbringung der Einrichtung notwendig sind und die direkt mit den Leistungsbereichen zusammenhängen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Einrichtungen, die nicht in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, beträgt der Zuschuss bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bis zum 30.11. für das folgende Jahr beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, - örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie - kreisangehörige Städte und Gemeinden.
In Ausnahmefällen sind Sie auch als nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Einrichtung muss normalerweise Ihr Eigentum sein oder Sie sind erbbauberechtigt. - Sie müssen sich mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent an dem Vorhaben beteiligen. - Bei Investitionen in Einrichtungen, die in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, wird normalerweise eine Finanzierungsbeteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vorausgesetzt.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2019, Sächsisches Amtsblatt Nr. S 1 vom 2. Januar 2020, S. S 36; geändert durch Änderungsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 9. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2023, S. 774.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.