Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur bei Elementarschäden (RL Wiederaufbauhilfen)
Wenn Sie Maßnahmen zum Wiederaufbau nach Naturkatastrophen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Infrastruktur,Mobilität,Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen unterstützt Sie durch Hilfen bei der Beseitigung von Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände verursacht wurden. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen vor allem in folgenden Bereichen:
- Verkehrsinfrastruktur, - Infrastruktur der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - soziale und Bildungsinfrastruktur, - kommunale Verwaltungs- und sonstige Infrastruktur, - Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur sowie - Einrichtungen des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare, aber nicht versicherte Objekte. Als Gemeinde und kreisinterner Zweckverband priorisieren Sie die jeweiligen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger und melden diese an den jeweiligen Landkreis. Als Landkreis, kreisfreie Stadt und kreisübergreifender Zweckverband melden und priorisieren Sie Ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen. Als Kirche, Religionsgemeinschaft und Träger klösterlicher Einrichtungen melden und priorisieren Sie Ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen. Diese Meldungen müssen innerhalb einer vom Staatsministerium des Innern bestimmten Frist erfolgen. Nach Bestätigung der Maßnahmenpläne reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein. Zuständig für die Verkehrsinfrastruktur sowie für öffentliche Wege und Plätze ist das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV).
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse, - sonstige, nicht überwiegend landes- oder bundeseigen juristische Personen, die Träger öffentlicher Einrichtungen sind, und - Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen und Träger klösterlicher Einrichtungen, die Eigentümer der geschädigten Infrastruktur sind.
Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass eine Naturkatastrophe stattgefunden hat.
Sie müssen nachweisen, dass die Naturkatastrophe den Schaden verursacht hat.
Ihre Maßnahme muss als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt werden.
Die Wiederherstellung der beschädigten Infrastruktur muss notwendig sein.
Die Schadenshöhe muss mindestens EUR 10.000 betragen, bei nicht-kommunalen Trägern mindestens EUR 5.000.
Rechtsgrundlage
Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 4. Juni 2019, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 2019, S. 911.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.