Förderung von Schulsozialarbeit
Wenn Sie Maßnahmen planen, um die Schulsozialarbeit zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie beim Ausbau und der qualitativen Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit an allgemeinbildenden Schulen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent, abweichend für je 1,0 Vollzeitäquivalente an Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Als Oberschule in öffentlicher Trägerschaft erhalten Sie eine Förderung von mindestens 1,0 Vollzeitäquivalenten. Jeder Schulstandort erhält eine Förderung bis zu 2 Vollzeitäquivalente und grundsätzlich mindestens 0,75 Vollzeitäquivalenten. Für Sachausgaben und Verwaltungskosten erhalten Sie eine Pauschale von bis zu EUR 7.000 je 1,0 Vollzeitäquivalent. Als Landkreis und kreisfreie Stadt stellen Sie Ihren Antrag spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt als Erstempfänger sind
- die Landkreise und - kreisfreien Städte
als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie leiten die Fördermittel an die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe als Letztempfänger weiter.
Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung selbst erbringt, sind Erstempfänger und Letztempfänger gleichgestellt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen die Schulsozialarbeit im Rahmen der Planungsverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der örtlichen Jugendhilfeplanung verankern. - Sie müssen an allen Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft den Einsatz einer oder mehrerer Fachkräfte in einem Gesamtumfang von mindestens 1,0 Vollzeitäquivalenten vorsehen. - Als Landkreis oder kreisfreie Stadt müssen Sie die auf der Grundlage der Förderrichtlinie Jugendpauschale zur Verfügung stehenden Mittel vollständig beantragen sowie die im Vorjahr für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel vollständig abrufen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Sächsisches Amtsblatt Nr. 13 vom 26. März 2020, S. 322; geändert durch Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Sächsisches Amtsblatt Nr. 28 vom 13. Juli 2023, S. 849.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.