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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung der Heilberufe (RL Heilberufe)

Wenn Sie Maßnahmen planen, um die medizinische und pflegerische Versorgung zu verbessern und so die Qualität des Gesundheitswesens zu erhöhen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen fördert Sie als Angehörige der Heilberufe, einschließlich der Studierenden, Weiterzubildenden und Auszubildenden. Sie erhalten die Förderung in folgenden Bereichen:

- Teil A: Fachärztliche Weiterbildung, - Teil B: Verbünde zur Koordinierung der fachärztlichen Weiterbildung, - Teil C: Hebammen und Entbindungspfleger - Teil E: Modellvorhaben Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachausgaben von Trägern, Vorhaben, Maßnahmen, Untersuchungen, Projekten und Studien. Bei Modellvorhaben erhalten Sie in Ausnahmefällen Unterstützung bei Investitionen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem jeweiligen Vorhaben:

- In der fachärztlichen Weiterbildung beträgt der Zuschuss je nach Fördergegenstand bis zu 4.000 EUR beziehungsweise bis zu 2.700 EUR pro Monat für eine oder einen Weiterzubildenden in Vollzeit. - Verbünde zur Koordinierung der fachärztlichen Weiterbildung erhalten für eine Fachkraft Personalkostenzuschüsse von 3.900 EUR pro Monat für die landesweite Koordinierung beziehungsweise 1.500 EUR pro Monat für die regionale Koordinierung, jeweils zuzüglich einer Pauschale von 15 % für Sachausgaben. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit werden mit bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch mit 60.000 EUR innerhalb von 36 Monaten gefördert. - Die Koordinierungsstelle für die Öffentlichkeitsarbeit von Hebammen wird mit bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch mit 120.000 EUR innerhalb von 24 Monaten gefördert. Der Zuschuss zum Hebammenexternat beziehungsweise zur Hospitation beträgt pauschal 20,00 EUR für einen absolvierten Ausbildungstag, maximal jedoch 1.200 EUR bei einer 12-wöchigen Dauer. Die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer freiberuflichen Hebammentätigkeit wird pauschal mit 5.000 EUR gefördert. - Die Höhe des Zuschusses zu Modellvorhaben beträgt bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Förderbereich und dem jeweiligen Vorhaben:

- Fachärztliche Weiterbildung: Antragsberechtigt sind private, freigemeinnützige und öffentliche Krankenhäuser sowie die Landkreise und kreisfreie Städte, die als Weiterbildungsstätte nach der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer mit einem Weiterbildungsbefugten zugelassen sind. - Weiterbildungsverbünde: Antragsberechtigt sind die Sächsische Landesärztekammer, natürliche und juristische Personen als Träger oder Verwalter von regionalen Weiterbildungsverbünden sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. - Hebammen: Antragsberechtigt sind Vereine und Verbände der Hebammen, die landesweit tätig sind, Ausbildende sowie freiberufliche Hebammen und solche, die eine Freiberuflichkeit anstreben. - Modellvorhaben: Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen Ihr Vorhaben im Freistaat Sachsen durchführen. - In den verschiedenen Förderbereichen müssen Sie jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. März 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 12 vom 26. März 2020, S. 289; zuletzt geändert durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 26. Juli 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 32 vom 10. August 2023, S. 1132.

Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Fristen

Teil A: Fachärztliche Weiterbildung

- Anträge sollen zwei Monate vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des oder der Weiterzubildenden bzw. zwei Monate vor Beginn der Weiterbildung im öffentlichen Gesundheitswesen bei der SAB eingereicht werden

Teil B: Verbünde zur Koordinierung der fachärztlichen Weiterbildung

- Die Anträge für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollen bis zum 30.09. (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und bis zum 30.03. (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) bei der SAB eingereicht werden.

Teil C: Hebammen und Entbindungspfleger

- Anträge müssen spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der SAB eingereicht werden.

Teil E: Modellvorhaben

- Fristen für die Antragstellung bei der SAB werden dem jeweiligen Förderaufruf entnommen.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.