Förderung der kommunalen Prävention (RL KommPräv)
Wenn Sie Präventionsmaßnahmen planen, mit denen die öffentliche Sicherheit erhöht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie als kommunale Gebietskörperschaft bei der Bildung und Etablierung kommunalpräventiver Gremien sowie bei der kommunalpräventiven Arbeit zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Die Förderung erhalten Sie für Präventionsprojekte, die unmittelbar oder mittelbar zur Vorbeugung von Kriminalität und zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie eine Beratung durch die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates in Anspruch nehmen. Richten Sie Ihren Antrag zwischen dem 31.8. und dem 15.10. für das folgende Jahr an das Sächsische Staatsministerium des Innern, Geschäftsstelle des Landespräventionsrates.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Eigenbetriebe.
Sie können die bewilligten Mittel an Dritte weiterleiten.
Sie müssen Ihr Vorhaben im Freistaat Sachsen durchführen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Juni 2018, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 28. Juni 2018, S. 811; geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Dezember 2019, Sächsisches Amtsblatt Nr. 2 vom 9. Januar 2020, S. 18.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.