Familienförderung
Wenn Sie Maßnahmen planen, die Familien zugutekommen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Familienförderung. Sie erhalten die Förderung für:
- überregionale Angebote der Familienbildung, - Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung, - Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung, - Angebote der Telefonberatung, - Angebote der Familienfreizeit und -erholung, - Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe, - Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge (ab Drillingsgeburten) durch den Ministerpräsidenten, - Maßnahmen der assistierten Reproduktion, - Projekte überregionaler Interessenvertretungen für Familien sowie - Modellvorhaben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme. Ihren Antrag richten Sie an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz. Abhängig von der Art der Maßnahme gelten unterschiedliche Antragsfristen.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben:
- kommunale Gebietskörperschaften, - anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und solche, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind, - die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, - gemeinnützige rechtsfähige Vereine für Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe, - Sorgeberechtigte bei Mehrlingsgeburten, - Ehepaare oder Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die eine künstliche Befruchtung durchführen lassen, sowie - überregional tätige gemeinnützige Familienverbände, die der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Sachsen angehören.
Je nach Vorhaben gelten spezifische Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2018, Sächsisches Amtsblatt Nr. 52 vom 27. Dezember 2018, S. 1553; geändert durch Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. März 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 13 vom 26. März 2020, S. 295.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.