Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)
Wenn Sie Maßnahmen planen, um mehr Barrierefreiheit in Mietwohngebäuden zu schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium des Innern
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Wohnungsbau & -modernisierung
- Förderberechtigte
- Privatperson, Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen unterstützt Sie bei der vertikalen Erschließung von Mietwohnraum. Die Förderung erhalten Sie für
- die Errichtung oder Erneuerung von Personenaufzügen in oder an bestehenden Mietwohngebäuden mit mehr als 3 Geschossen und mehr als 6 Wohnungen, - den Abbau von Barrieren im Zugangsbereich der Gebäude sowie - Begleit- und Folgemaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Darlehen. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mindestens jedoch EUR 80.000. Die Zinsverbilligung gilt für maximal 20 Jahre. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- Eigentümer und Eigentümerinnen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder - Erbbauberechtigte an einem Grundstück jeweils mit einem bestehenden Mietwohngebäude in Sachsen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Das Gebäude muss spätestens am 31.12.1990 bezugsfertig gewesen sein. - Ihr Vorhaben muss zu einer dauerhaften Verbesserung des Gebrauchswertes führen. - Sie müssen das Gebäude ab dem 1. Obergeschoss überwiegend für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzen. - Sie können dann eine Förderung erhalten, wenn die Leerstandsquote in der Gemeinde über 5 Prozent liegt. - Mit Ihrem Vorhaben müssen Sie zu einer Reduzierung des Leerstands im Gebäude, in der Kommune oder in der Region beitragen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Dezember 2019, Sächsisches Amtsblatt Nr. 8 vom 20. Februar 2020, S. 143; geändert durch Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 7. Juli 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 30 vom 27. Juli 2023, S. 1062.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.