Umsetzung des Landesaktionsplans „einfach machen“ – unser Weg in eine inklusive Gesellschaft
Wenn Sie Projekte zur Inklusion anstoßen und so dazu beitragen, den Landesaktionsplan „einfach machen“ umzusetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Frauenförderung,Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Maßnahmen und Projekten im Rahmen des Landesaktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen im Land Sachsen-Anhalt. Sie erhalten die Förderung für
- die Selbststärkung von Menschen mit Beeinträchtigungen: Gefördert werden vor allem ein- oder mehrtägige Kurse, Seminare, Schulungs- oder Bildungsmaßnahmen, die unter anderem Kenntnisse über die eigenen Rechte und über die Aufgaben von Frauenbeauftragten, Werkstatträten und Bewohnerbeiräten vermitteln. - Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen: Gefördert werden vor allem eintägige Fachveranstaltungen, Schulungsreihen, Fachpublikationen und Informationsmaterialien, die unter anderem Wissen über Barrierefreiheit vermitteln und die Sensibilität gegenüber den Stärken, Fähigkeiten und Belangen von Menschen mit Beeinträchtigungen erhöhen. - die Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt: Sie erhalten die Förderung zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlicher Angebote und Dienstleistungen, auch für Investitionen. - sonstige Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allgemeinen Angeboten in allen Lebensbereichen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 50.000 je Vorhaben. Die Bagatellgrenze liegt für antragstellende Gebietskörperschaften bei EUR 5.000, für alle anderen Antragstellenden bei EUR 1.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.
Als Landeseinrichtung sind Sie von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre Vorhaben müssen einen inklusiven Ansatz verfolgen. - Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Kursen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt haben und die Maßnahme muss mindestens 8 Personen (ohne Tagungspersonal) erreichen. - Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, Barrierefreiheit herzustellen und die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an allgemeinen Angeboten zu verbessern. - Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 15 Jahren für bauliche Maßnahmen und von 5 Jahren für alle anderen Vorhaben beachten.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 1. Mai 2019, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 16 vom 13. Mai 2019, S. 191; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 1. September 2021, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 31 vom 13. September 2021, S. 532.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.