Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Wenn Sie als Träger eines Frauenhauses Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Frauenförderung,Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses bei Ihrer inhaltlichen Arbeit und beim Betrieb Ihrer ambulanten Beratungsstellen. Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich Ausgaben für das Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement in folgenden Bereichen:
- geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet, - psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus, - Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind, - einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus, - Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für kommunale Träger
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 104.806, - bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz jährlich EUR 12.473, - für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 203.684 sowie - für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft bis EUR 24.328, und für freie Träger
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 138.769, - für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 154.157, - bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz EUR 12.473, - für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 222.894 sowie - für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 32.508. Richten Sie Ihren Antrag bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 502.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen. - Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen. - Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten: - Fachkräfte mit 1,5 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen, - für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VzÄ, - ab 8 Belegungsplätzen 3,0 VzÄ, - Fachkräfte mit 0,75 VzÄ für ambulant tätige Beratungsstellen.
- Sie müssen - mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und „Fachkräfte für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung beschäftigen, - die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und - normalerweise eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen (für Sie als kommunalen Träger verpflichtend).
- Erheben Sie eine Kostenbeteiligung von mehr als EUR 15,00 pro Tag für die Nutzung Ihrer Einrichtung, müssen Sie die Notwendigkeit gegenüber dem zuständigen Ministerium begründen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Dezember 2022, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 45 vom 23. Dezember 2022, S. 612; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13. Dezember 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 46 vom 22. Dezember 2023, S. 560.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.