Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien
Wenn Sie als Träger der Jugendhilfe Maßnahmen durchführen, um Netzwerke der Frühen Hilfe auszubauen oder Eltern in den ersten Lebensjahren ihres Kindes zu unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger der Jugendhilfe beim Ausbau der Strukturen der Frühen Hilfen und bei der Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen. Sie erhalten die Förderung für die Sach- und Personalausgaben
- zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen und - zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 20.000 als Grundpauschale. Darüber hinaus erhalten Sie Zuwendungen abhängig von der Zahl der Kinder zwischen 0 und 3 Jahren. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 31.10. für das folgende Jahr an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt als Erstempfänger.
Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind öffentliche, freie oder private Träger sowie freiberuflich tätige Einzelpersonen (zum Beispiel Familienhebammen).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie dürfen Ihre Maßnahme nicht vor dem 1.1.2012 begonnen haben. - Sie müssen - den bisherigen Ausbau des für Frühe Hilfen zuständigen Netzwerkes in Ihrem Antrag darstellen und das jeweilige Entwicklungsinteresse darlegen, - die Mindestanforderungen der Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen erfüllen, - Ihre Maßnahmen auf der Grundlage einer Jugendhilfeplanung – möglichst unter Einbeziehung der Gesundheits- und Sozialplanung – durchführen und - qualifizierte Fachkräfte einsetzen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 4. Mai 2018, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 20 vom 18. Juni 2018, S. 233; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales Gesundheit und Gleichstellung vom 1. Januar 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 35 vom 29. September 2023, S. 381.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.