Maßnahmen der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsländer
Wenn Sie als Kommune oder Verband Ausländerinnen und Ausländer bei der freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune oder Verband bei Projekten, durch die Ausländerinnen oder Ausländer freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie erhalten die Förderung für Ausgaben, die mit der Reintegration in dem jeweiligen Herkunftsland zusammenhängen. Das können vor allem sein:
- Reisebeihilfen und Reisekosten, - Beschaffung eines Passersatzes, - Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen, - Feststellung der Reisefähigkeit, - ärztliche Begleitung, - medizinische Versorgung und Nachbehandlung, - Heim- und Pflegeplätze, - Tierrücktransport, - Lebenshaltungskosten sowie - Existenzgründungen und Existenzgrundlage. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihres Vorhabens und kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Ihren Antrag richten die zur Ausreise bereiten Ausländerinnen und Ausländer an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt, eine Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung oder eine andere Nichtregierungsorganisation. Diese reicht den Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt weiter.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten.
Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte sowie gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- oder Migrantenhilfe oder in beiden tätige Nichtregierungsorganisationen) in Sachsen-Anhalt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Es muss sich um die Rückkehr einer Ausländerin oder eines Ausländers handeln, die oder der - kein Aufenthaltsrecht besitzt und deshalb zur Ausreise verpflichtet ist, - eine Aufenthaltsgestattung besitzt, - ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzt.
- Sie müssen - andere Förderprogramme zur Rückkehr prüfen und vorrangig in Anspruch nehmen, - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten, - zur Kooperation und Vernetzung mit den in Sachsen-Anhalt tätigen und vom Land geförderten Beratungsstellen bereit sein.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 31. Januar 2020, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 2 vom 27. Januar 2020, S. 10.
Ähnliche Förderprogramme
- Alphabetisierung und Verbesserung der Grundbildung Erwachsener (Alphabetisierungsrichtlinie zum Europäischen Sozialfonds Plus – ESF-RL-Alpha)Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
- Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Integrationslotsen (Integrationslotsen-Richtlinie)Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen für Familien sowie FamilienverbändenMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Förderung energieeffizienter und altersgerechter Wohnraummodernisierung (Sachsen-Anhalt MODERN)Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
- Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten BeratungsstellenMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Förderung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur und Freiwilliges Ökologisches JahrMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.