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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung von Investitionen zur Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Richtlinie Marktstrukturverbesserung)

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen landwirtschaftliche Produkte verarbeiten oder vermarkten und die Prozesse verbessern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen bei der Verbesserung der Verarbeitungsqualität und der Vermarktung Ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Sie erhalten die Förderung für Investitionen, die folgenden Verarbeitungsschritten bei landwirtschaftlichen Produkten dienen:

- Erfassung, - Lagerung, - Kühlung, - Sortierung, - marktgerechte Aufbereitung, - Verpackung, - Etikettierung, - Verarbeitung oder - Vermarktung. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Wenn Ihr Unternehmen nicht gleichzeitig landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, erhalten Sie für Verarbeitung und Vermarktung

- bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder - bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn Sie zu mehr als 50 % Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten und vermarkten. Als Erzeugerzusammenschluss erhalten Sie für Verarbeitung und Vermarktung

- bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder - bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn Sie zu mehr als 50 % Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten und vermarkten. Wenn Sie ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz grundsätzlich um bis zu 10 %, wenn es sich bei den Qualitätsprodukten um überwiegend ökologische und biologische Produkte handelt, um bis zu 15 %. Der Zuschuss für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen beträgt für mittlere Unternehmen bis zu 10 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß KMU-Definition der EU, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, und - Erzeugerzusammenschlüsse in Form von Erzeugerorganisationen sowie Erzeugerzusammenschlüssen für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Die Betriebsstätte, die gefördert werden soll, muss in Sachsen-Anhalt liegen. - Sie müssen mindestens 5 Jahre lang mindestens 40 % Ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die Sie gefördert werden, auslasten. Das können Sie durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern nachweisen.

Sie müssen

- im Rahmen eines Investitionskonzeptes den Nachweis erbringen, dass Ihr Vorhaben wirtschaftlich ist und Absatzmöglichkeiten bestehen, - in geeigneter Weise nachweisen, dass Sie durch die Investition klimaschädliche Emissionen verringern oder die Effizienz des Ressourceneinsatzes verbessern – insbesondere durch die Einsparung von Wasser und/oder Energie, - Ihr Vorhaben normalerweise innerhalb von 3 Jahren durchführen.

Wenn Sie als mittleres Unternehmen Investitionen zur Schlachtung von Tieren planen (bis zum 31.12.2026 befristete Förderung), beachten Sie bitte:

- Sie müssen mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse darlegen, dass durch Ihr Vorhaben keine Verdrängung oder deutliche Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (vor allem von KMU) zu erwarten ist und dass Ihr Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Wenn Sie eine bestehende Schlachtstätte modernisieren und damit eine Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 % verbunden ist, können Sie auf die Analyse verzichten. - In der Schlachtstätte müssen Sie auch die Lohnschlachtung einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen ohne Mindestanlieferungsmengen anbieten.

Zusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens jedoch auf 5 Jahre angelegt sein.

Ihr Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie vom 3. Juli 2015, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 23 vom 13. Juli 2015, S. 394; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Juli 2022, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 17 vom 22. Mai 2023, S. 167.

Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.