Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Wenn Sie mit einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss Maßnahmen planen, die der Bewirtschaftung zugutekommen und die Besitzzersplitterung überwinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bei Vorhaben, die die Waldbewirtschaftung verbessern und der Überwindung struktureller Nachteile dienen, die vor allem aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung resultieren. Die Mittel stammen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Sie erhalten die Förderung für
- Waldpflegeverträge (entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald), - Mitgliederinformation und -aktivierung, - eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung oder Koordinierung des Holzangebots, - Professionalisierung von Zusammenschlüssen, - Gutachten. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab. Der Zeitraum für Ihre Förderung beträgt
- bei Waldpflegeverträgen und Mitgliederinformation und -aktivierung bis zu 10 Jahre, - bei Förderung der Professionalisierung bis zu 5 Jahre sowie - bei Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots bis zu 20 Jahre. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00. Ihren Antrag richten Sie bitte an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Altmark.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben darf nicht durch Dritte, vor allem nicht durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen, durchgeführt werden. - Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Waldflächen - des Bundes, - der Länder und - außerhalb von Sachsen-Anhalt.
- Beachten Sie bitte außerdem die besonderen Voraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 14. März 2017, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 42 vom 23. Oktober 2017, S. 696.
Ähnliche Förderprogramme
- Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP-Richtlinie)Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
- Ausgleichszulage für benachteiligte GebieteMinisterium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
- Förderung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP AGRI-Richtlinie)Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
- Förderung von integrierten Gemeindeentwicklungskonzepten (Richtlinien Integrierte Gemeindeentwicklungskonzepte – RL IGEK)Land
- Landwirtschaftliche BeratungsförderungMinisterium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
- Förderung von Investitionen zur Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Richtlinie Marktstrukturverbesserung)Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.