Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Wenn Sie in Sachsen-Anhalt Vorhaben in der Jugendarbeit und Jugendbildung umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die für das ganze Land Bedeutung haben. Sie können eine Förderung für diese Bereiche erhalten:
- Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit und Ausbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern, auch in digitaler Form - Personalausgaben für Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten - Verwaltungsausgaben der Jugendverbände - internationale Jugendarbeit - Jugendbildungsstätten - Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse, wenn sie insbesondere eine große Öffentlichkeit erreichen - Jugendsozialarbeit - erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses hängt von Art und Umfang Ihrer Maßnahme ab. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 1.10. des Vorjahres an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind anerkannte Verbände, Vereine und andere freie sowie öffentliche Träger der Jugendhilfe.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Als Antragsteller müssen Sie landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sein. - Sie müssen auf Grundlage Ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen. - Sie müssen eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gewährleisten. - Das von Ihnen eingesetzte Personal muss ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegen können.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 4. Dezember 2018, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 41 vom 10. Dezember 2018, S. 459; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 29. Juni 2022, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 24 vom 11. Juli 2022, S. 254.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.