Zuwendungen zur Integration von Migranten
Wenn Sie Projekte zur Integration von Migrantinnen und Migranten, zur Flüchtlingshilfe und zur interkulturellen Öffnung durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die Migrationsarbeit in Sachsen-Anhalt. Sie können eine Förderung für folgende Projekte und Maßnahmen erhalten:
- Information, Beratung und Unterstützung von Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlingen, - Verbesserung von Selbstorganisation, Partizipation und Integration von Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchteten, - Förderung interkultureller Begegnung und Verständigung, - interkulturelle Öffnung von Organisationen, Einrichtungen und sozialen Diensten, - Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Rassismus, - Förderung einer lokalen Willkommenskultur für Geflüchtete und Neuzuwandernde, - Förderung von Dialogformaten innerhalb der Aufnahmegesellschaft sowie - gezielte Förderung der Integration von Migrantinnen und migrantischen Familien. Sie können außerdem eine Förderung bekommen für
- Projekte zur Vorbereitung auf die Anforderungen der Arbeitswelt, die von der Arbeitsverwaltung nicht finanziert werden, und - Maßnahmen zur Stärkung der sprachlichen Fähigkeiten, wenn sie nicht gesetzlich geregelt sind. Das können zum Beispiel Konversationskurse oder Sprachcafés sein. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 85 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 70.000 je Projekt. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 31.10. des Jahres, das dem Projektbeginn vorausgeht, an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 505.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht unmittelbar Bestandteil der Landesverwaltung sind, - juristische Personen des Privatrechts, besonders Migrantenorganisationen und auf dem Gebiet der Integrationsarbeit tätige gemeinnützige Vereine und Verbände mit Sitz in Sachsen-Anhalt, sowie - sonstige Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Als Antragsteller müssen Sie - interkulturelle Kompetenz und Sprachkompetenz sowie die Bereitschaft zur Vernetzung haben, - für eine sachgerechte und erfolgreiche Projektdurchführung geeignet sein und - tarifliche Bestimmungen einhalten, wenn Sie ihnen unterliegen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 21. September 2020, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 34 vom 5. Oktober 2020, S. 370; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 6. September 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 33 vom 18. September 2023, S. 352.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.