Städtebauförderrichtlinien (StbFRL)
Wenn Sie Maßnahmen planen, Ihre Stadt oder Gemeinde nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandort zu stärken und städtebauliche Missstände dauerhaft zu beheben, können Sie eine Förderung des Landes bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Saarland
- Förderbereich
- Smart Cities & Regionen,Städtebau & Stadterneuerung
- Förderberechtigte
- Kommune
Kurzzusammenfassung
Das Saarland fördert die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung. Sie bekommen die Förderung für
- die Vorbereitung von städtebaulichen Maßnahmen, - Ordnungsmaßnahmen (unter anderem Bodenordnung, Grunderwerb, Umzug von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken), - Baumaßnahmen (unter anderem Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in privatem Eigentum oder der Gemeinde, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, Neubau und Ersatzbau von Wohnungen, die Verlagerung oder Änderung von Betrieben), - Maßnahmen anderer Finanzierungsträger sowie Vergütungen für Beauftragte und Kosten beim Abschluss der städtebaulichen Maßnahme, - Maßnahmen der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung im Rahmen des saarländischen operationellen Programms „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). Die Förderung erfolgt seit dem Programmjahr 2020 im Rahmen folgender Programme:
- Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne, - Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten, - Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte über die zuständige Kommunalaufsicht und direkt an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport stellt das Jahresprogramm auf.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden des Saarlands. Die Gemeinden können Fördermittel an Dritte weiterleiten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB), die mehrere zusammengehörige Einzelmaßnahmen umfasst. - Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in ein Förderprogramm aufgenommen worden. - Ihre Gemeinde erstellt für das jeweilige Gebiet ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept. - Sie legen das Fördergebiet förmlich fest. - Ihre städtebauliche Maßnahme weist den erforderlichen Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde auf, liegt im öffentlichen Interesse und ist konzeptionell und planerisch ausreichend vorbereitet. - Sie beginnen mit Ihrer Einzelmaßnahme nicht vor der Bewilligung der Zuwendung. - Je nach Art des Vorhabens gelten weitere spezifische Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage
Richtlinien vom 27. September 2016, Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 40 vom 20.Oktober 2016, S. 933; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 17. August 2017, Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 35 vom 31. August 2017, S. 730; Informationen des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Stand September 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.